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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NGrdstLwG - Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

(1) 1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar sowie Grundstücke, deren Veräußerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Genehmigung bedarf, soweit sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2§ 4 Abs. 4 des Reichssiedlungsgesetzes wird durch Satz 1 ersetzt.

(2) 1Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts

  1. 1.

    die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde nicht versagt werden darf, weil weder eine Landwirtin noch ein Landwirt bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes und Absatz 1 im Übrigen erfüllt sind und

  3. 3.

    das veräußerte Grundstück von generellem agrarstrukturellem Interesse ist, insbesondere wegen seiner Art, Lage und Beschaffenheit.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes sowie die §§ 12 und 21 GrdstVG für das Vorkaufsrecht nach Satz 1 entsprechend. 3Die Grundstücke hält das Siedlungsunternehmen zur Weiterverwertung an Landwirtinnen oder Landwirte.

(3) § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.