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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 NGrdstLwG - Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und Auflage

Bibliographie

Titel
Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
Amtliche Abkürzung
NGrdstLwG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310

(1) 1Die Veräußerung von Grundstücken, die

  1. 1.

    kleiner als 0,5 Hektar sind oder

  2. 2.

    kleiner als 1 Hektar sind und

    1. a)

      von einer Kommune oder einem kommunalen Zweckverband oder

    2. b)

      von einer anerkannten Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll,

    erworben werden,

bedarf keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2Die Größe von Grundstücken errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die gleichzeitig veräußert werden oder innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung aus dem im Zuständigkeitsbereich derselben Genehmigungsbehörde gelegenen Grundeigentum der veräußernden Person genehmigungsfrei nach Satz 1 oder bis zum 31. August 2022 nach § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz vom 11. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 30), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), veräußert wurden. 3Die veräußernde Person ist gegenüber der Genehmigungsbehörde zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle maßgeblichen Umstände offenzulegen.

(2) 1Der Erwerberin oder dem Erwerber, die oder der konkret beabsichtigt, in absehbarer Zeit eine leistungsfähige Landwirtschaft aufzunehmen, dafür bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat und der oder dem nach den §§ 9 und 10 GrdstVG keine Auflage gemacht werden darf, kann bei Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 und 2 GrdstVG die Auflage gemacht werden, das erworbene Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen an eine Landwirtin, einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern, wenn die Erwerberin oder der Erwerber eine leistungsfähige Landwirtschaft unter Einbeziehung des Grundstücks nicht aufnimmt. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GrdstVG wird durch Satz 1 ersetzt. 3§ 10 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 GrdstVG gelten entsprechend.