NIKMUFördErl,NI - Niedrigschwellige Innovationen-KMU-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NIKMUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 15. 3. 2022 - 30-328 70 25/20-32323/1100 -

Vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 182)

- VORIS 77100 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen Anlage

Abschnitt 1 NIKMUFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NIKMUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für kleine und mittlere Handwerksunternehmen zur Stärkung der Entwicklung und Innovation in Niedersachsen.

Zur Teilhabe an innovativen Entwicklungen und Prozessen sollen Anreize für eigene Entwicklungsaktivitäten für verbesserte oder neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen oder für neue betriebliche Ablauf- und Organisationsformen in den Stärkefeldern der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) des Landes gegeben werden. Die Realisierung innovativer Vorhaben soll dazu beitragen, die Marktchancen der Unternehmen zu verbessern.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden : De-minimis-Verordnung -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -

in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit GRW-Mittel eingesetzt werden, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 17. 12. 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BAnz AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 2 NIKMUFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
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77100

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
anwendungsnahe niedrigschwellige Innovationsvorhaben als experimentelle Entwicklungen gemäß Artikel 25 i. V. m. Artikel 2 Abs. 86 AGVO, bei denen mithilfe von eigenen Entwicklungsarbeiten ein neues oder verbessertes vermarktbares Produkt, Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt werden soll, die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen.

Darunter fallen eigene Entwicklungsarbeiten u. a. bei der Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder Produkt- und Dienstleistungsdesign auf einen anderen Anwendungsbereich. Nicht erfasst werden routine- oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.1.2
Vorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen, die auf Neuerungen oder Verbesserungen der hergestellten Güter und Dienstleistungen gerichtet sind.

"Organisationsinnovation" bezeichnet die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovationen angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

"Prozessinnovation" ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-,Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 3 NIKMUFördErl - Zuwendungsempfänger

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3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU). Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung. Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I AGVO bzw. nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Dies gilt für Unternehmen, die eine Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erhalten, entsprechend.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)

Abschnitt 4 NIKMUFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
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77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

Die Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • fachliche Qualitätskriterien:

    Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft, Innovationsgehalt, Entwicklungsrisiko, Realisierbarkeit, Marktfähigkeit;

  • Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie:

    Stärkung der Innovationskraft der KMU, Kooperation und Wissenstransfer, Gründungsintensität, Förderung regionalspezifischer Innovationspotenziale im ländlichen Raum, Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie;

  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung") sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

4.4 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens des antragstellenden Unternehmens oder Handwerksunternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)