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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NIKMUFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NIKMUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Beihilfeintensität der Zuwendungen nach dieser Richtlinie beträgt in beiden Programmgebieten - soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt auch in Einklang mit Artikel 25 Abs. 5 Buchst. c und Abs. 6 Buchst. a AGVO - grundsätzlich maximal 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, in der ÜR für kleine Unternehmen maximal 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR.

Ausgaben für Auftragsforschung sowie für Ausrüstung und Instrumente dürfen jeweils nicht mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 dieses Erl. werden auf Grundlage von Artikel 25 AGVO gewährt.

Folgende Ausgaben sind danach zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO);

  • Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die jeweils ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO);

  • Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO);

  • sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, u. a. Ausgaben für Reisen, Material, Bedarfsartikel (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO).

Für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 dieses Erl. werden Zuwendungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt.

Zuwendungsfähig sind die vorstehend genannten Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 dieses Erl. Vorhaben der Entwicklung und Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 200 000 EUR werden nicht gefördert.

5.4 Die unter 5.3 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.

Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.

5.5 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

  • Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben). Die Abrechnung erfolgt mit dem Verwendungsnachweis, soweit dieser noch finanzielle Änderungen enthält, ansonsten mit dem letzten Mittelabruf.

Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

5.6 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)