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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NIKMUFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung niedrigschwelliger Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NIKMUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

Die Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • fachliche Qualitätskriterien:

    Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft, Innovationsgehalt, Entwicklungsrisiko, Realisierbarkeit, Marktfähigkeit;

  • Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie:

    Stärkung der Innovationskraft der KMU, Kooperation und Wissenstransfer, Gründungsintensität, Förderung regionalspezifischer Innovationspotenziale im ländlichen Raum, Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie;

  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung") sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

4.4 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens des antragstellenden Unternehmens oder Handwerksunternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 466)