BeVG2.HRdErl,NI - BeamtVG 2. HinweisRdErl

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG2.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 19.8.1983 - 46 21 13/55 -

Vom 19. August 1983 (Nds. MBl. S. 783)

- GültL 33/169 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)
  2. b)
    RdErl. vom 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526)

- GültL 33/156, 164 -

Zur Durchführung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), gebe ich folgende weitere Hinweise:

Abschnitt 1 BeVG2.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG2.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Wegen der Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Fällen sogenannter Wanderversicherungsrenten weise ich auf das als Anlage abgedruckte RdSchr. des BMI vom 30.6.1983 - D III 4-223 321/52 - hin. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Abschnitt 2 BeVG2.HRdErl

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Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG2.HRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Beim Zusammentreffen des § 53 mit § 55 BeamtVG ist zunächst § 55 BeamtVG anzuwenden. Bei der anschließenden Anwendung des § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG verbleibenden "Gesamtversorgung" auszugehen (§ 55 Abs. 5 BeamtVG).

Gesamtversorgung i.S. des § 55 Abs. 5 BeamtVG ist der nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibende Versorgungsbezug zuzüglich der nach § 55 BeamtVG berücksichtigten Rente (Tz. 55.5.1 BeamtVGVwV). Ich weise darauf hin, daß zur Gesamtversorgung in diesem Sinne die nach § 55 BeamtVG berücksichtigte Rente auch dann zählt, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht überschreitet.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage 1 BeVG2.HRdErl - § 55 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG);
hier: Wanderversicherungsrenten

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Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG2.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdSchr. des BMI vom 30.6.1983 - D III 4-223 321/52

Wenn für eine Rente Beiträge zu mehr als einem der Versicherungszweige

  • Rentenversicherung der Arbeiter (ArV),
  • Rentenversicherung der Angestellten (AnV),
  • Knappschaftliche Rentenversicherung (KnRV)

zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften über die sog. Wanderversicherung Anwendung (§§ 1308 ff. RVO, §§ 87 ff. AVG, §§ 99 ff. RKG). Die Leistung wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt (§ 1310 Abs. 2 RVO, § 89 Abs. 2 AVG, § 101 Abs. 2 RKG).

Für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in solchen Fällen gebe ich folgende Hinweise:

1.
Wenn sich die Rente nicht nach Werteinheiten berechnet, bleibt außer Ansatz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Beiträge zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative BeamtVG, vgl. die Tz. 55.4.2 BeamtVGVwV).

Nach meiner Auffassung sind in einem solchen Fall sowohl für den Zähler als auch für den Nenner des Zeiten-Faktors die in Betracht kommenden Zeiten aus sämtlichen Leistungsanteilen (ArV, AnV, KnRV) der Rente zusammenzurechnen. Der auf diese Weise entstandene Zeiten-Faktor ist dann auf die gesamte im Rahmen des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG heranzuziehende Rente anzuwenden.

Dies entspricht im Ergebnis dem - zum Zeiten-Faktor des früheren § 115 Abs. 2 BBG ergangenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1970 (RiA 1971, 97).

2.
Wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, bleibt außer Ansatz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zur der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative BeamtVG, vgl. die Tz. 55.4.3 BeamtVGVwV).

Nach meiner Auffassung sind in einem solchen Fall sowohl für den Zähler als auch für den Nenner des Werteinheiten-Faktors die in Betracht kommenden Werteinheiten aus sämtlichen Leistungsanteilen (ArV, AnV, KnRV) der Rente zusammenzurechnen. Der auf diese Weise entstandene Werteinheiten-Faktor ist dann auf die gesamte im Rahmen des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG heranzuziehende Rente anzuwenden.