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  • ab 14.09.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeVG2.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG2.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Beim Zusammentreffen des § 53 mit § 55 BeamtVG ist zunächst § 55 BeamtVG anzuwenden. Bei der anschließenden Anwendung des § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG verbleibenden "Gesamtversorgung" auszugehen (§ 55 Abs. 5 BeamtVG).

Gesamtversorgung i.S. des § 55 Abs. 5 BeamtVG ist der nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibende Versorgungsbezug zuzüglich der nach § 55 BeamtVG berücksichtigten Rente (Tz. 55.5.1 BeamtVGVwV). Ich weise darauf hin, daß zur Gesamtversorgung in diesem Sinne die nach § 55 BeamtVG berücksichtigte Rente auch dann zählt, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht überschreitet.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.