AuslBMpflVO,NI - Ausländerbeauftragte MitteilungspflichtVO

Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte
Redaktionelle Abkürzung
AuslBMpflVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100000100000

Vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 241 - VORIS 26100 00 01 00 000 -)

Auf Grund des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1126), wird verordnet:

§ 1 AuslBMpflVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte
Redaktionelle Abkürzung
AuslBMpflVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100000100000

Die Ausländerbeauftragten des Landes, der Landkreise und der Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufhalten oder die sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Das gleiche gilt für Mitglieder kommunaler Ausländerbeiräte und von Ausländerausschüssen kommunaler Vertretungen, soweit diesen Einrichtungen in gleicher Weise wie den Ausländerbeauftragten die Wahrnehmung von Interessen der ausländischen Einwohner gegenüber kommunalen Organen obliegt.

§ 2 AuslBMpflVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte
Redaktionelle Abkürzung
AuslBMpflVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100000100000

Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 3. September 1992.

Das Niedersächsische Landesministerium

Schröder

Glogowski