Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.09.1992 (aktuelle Fassung)

§ 1 AuslBMpflVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte
Redaktionelle Abkürzung
AuslBMpflVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100000100000

Die Ausländerbeauftragten des Landes, der Landkreise und der Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufhalten oder die sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Das gleiche gilt für Mitglieder kommunaler Ausländerbeiräte und von Ausländerausschüssen kommunaler Vertretungen, soweit diesen Einrichtungen in gleicher Weise wie den Ausländerbeauftragten die Wahrnehmung von Interessen der ausländischen Einwohner gegenüber kommunalen Organen obliegt.