RegPortalG,NI - Registerportalgesetz

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105 - VORIS 32300 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 RegPortalG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 RegPortalG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 7. März 2007

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f