2.1 Eine Finanzierung der Fraktions-/Gruppenarbeit aus kommunalen Haushaltsmitteln ist nur zulässig, soweit sich die Arbeit auf kommunale Aufgaben bezieht und dabei ein nachprüfbarer notwendiger sachlicher und personeller Aufwand entsteht. Das Vorliegen eines zulässigen Verwendungszwecks richtet sich folglich danach, ob die Zuwendungen für Aufgaben verwendet werden, die den Fraktionen/Gruppen von der Kommunalverfassung zugewiesen worden sind.
2.2 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können zulässige Verwendungszwecke u. a. sein:
2.2.1
Aufwendungen für die laufende Geschäftsführung (Porto, Telefon, EDV-Ausstattung, sonstiges Büromaterial usw.),
2.2.2
je nach Größe der Fraktion/Gruppe ggf. die Anmietung von Räumen, wobei vorrangig die von der Kommune zur Verfügung gestellten Räume zu nutzen sind,
2.2.3
Beschäftigung von Fraktions-/Gruppenmitarbeiterinnen und Fraktions-/Gruppenmitarbeitern: der zulässige Umfang der Beschäftigung von Fachpersonal hängt von der Größe der Fraktion/Gruppe, der Größe der Gebietskörperschaft und der mit ihr zusammenhängenden Komplexität der Aufgaben ab; aus Haushaltsmitteln zuwendungsfähig ist dabei ausschließlich der zur Erfüllung der organschaftlichen Aufgaben nachprüfbar notwendige sachliche und personelle Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen/Gruppen,
2.2.4
Kosten für die Bewirtung von Gästen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den den Fraktionen/Gruppen von der Kommunalverfassung zugewiesenen Aufgaben steht,
2.2.5
Reisekosten, wenn der Fahrtkostenersatz nicht bereits auf der Grundlage der Entschädigungssatzung erfolgt und die Reise unmittelbar der Erfüllung kommunalverfassungsrechtlicher Aufgaben der Fraktion/Gruppe dient und sie einen inhaltlichen Bezug zur Arbeit der Vertretung hat,
2.2.6
Kosten für Fortbildungen (für Fraktions-/Gruppenmitglieder, wenn fachbezogen im Hinblick auf die Aufgaben der Fraktion/Gruppe und für Fraktions-/Gruppenmitarbeiterinnen und Fraktions-/Gruppenmitarbeiter, wenn im Rahmen der Geschäftsführung),
2.2.7
Aufwendungen für Klausurtagungen, wenn ein konkreter Bezug zur Fraktions-/Gruppenarbeit gegeben ist (z. B. Verpflegung, Fahrtkosten, Aufwendungen für Fachvorträge),
2.2.8
Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der öffentlichen Darstellung der Auffassungen von Fraktionen/Gruppen in den Angelegenheiten der Kommune dient; hier ist insbesondere das Verbot der Parteienfinanzierung und -werbung aus kommunalen Zuwendungen streng zu beachten und einzuhalten.
2.3 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Verwendungszwecke unzulässig:
2.3.1
gesellschaftliche Repräsentationsausgaben (z. B. Geschenke, Gruß- oder Glückwunschkarten) sind nicht von der Zweckbestimmung der Fraktions-/Gruppenmittel gedeckt; es besteht kein Bezug zur Fraktions-/Gruppenarbeit,
2.3.2
Teilnahme an Parteiveranstaltungen,
2.3.3
die Zuwendungen dürfen kein Ersatz für Aufwendungen sein, die den einzelnen Mitgliedern der Vertretung entstehen und durch Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Auslagenersatz oder Ersatz des Verdienstausfalls abgegolten werden und in Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind,
2.3.4
Partei- und Wahlkampffinanzierung,
2.3.5
Werbung (siehe Nummer 2.2.8); es ist zwischen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit der Fraktion/Gruppe und der nicht zuwendungsfähigen Öffentlichkeitsarbeit für eine Partei zu unterscheiden,
2.3.6
Spenden.
2.4 Die Verwendung der Zuwendungen unterliegt insgesamt den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG.