Abschnitt 1 FraktZuwRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Vertretungen kommunaler Körperschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen ist § 57 Abs. 3 Satz 1 NKomVG. Danach kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern einer Vertretungskörperschaft, die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und auf gemeinsamen Grundanschauungen beruhen. Sie sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Ihre Bildung beruht auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten (BVerfGE 84, 304). Als Gliederungen der Vertretung dienen sie dazu, den Willensbildungsprozess in der Vertretung vorzubereiten und zu strukturieren und damit effektiver zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 5.7.2012, NVwZ 2013, 442). Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 NKomVG muss die Verwendung der Zuwendungen in einfacher Form nachgewiesen werden. Die Vertretung ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG zuständig für die Gewährung von Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen seitens der Fraktionen und Gruppen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Zuwendungen. Die Kommunen müssen gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG bei Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachten. Bei der Bemessung der Gesamthöhe ist neben der Aufgabenerfüllung der Fraktionen/Gruppen auch die Leistungsfähigkeit der Kommune zu berücksichtigen.
Der Verteilungsmaßstab hat sich an den für die Fraktions-/Gruppengeschäftsführung entstehenden sachlichen und personellen Aufwendungen zu orientieren und den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen/Gruppen zu beachten. Bei der Mittelverteilung ist in der Regel die Größe der Fraktionen/Gruppen zu berücksichtigen. Eine rein proportionale Verteilung nach der Mitgliederstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen/Gruppen erfüllt die Voraussetzungen aber nur, wenn den Fraktionen/Gruppen kein fester Aufwand unabhängig von ihrer Größe entsteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuwendungen ist zudem der aus den vorzulegenden Verwendungsnachweisen der zurückliegenden Jahre abzuleitende Bedarf zu berücksichtigen.
Die Übertragbarkeit von Mitteln der Fraktion/Gruppe richtet sich haushaltsrechtlich nach § 20 KomHKVO. Eine Übertragung der Mittel kann nur innerhalb der jeweiligen Wahlperiode erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 24. August 2020 (Nds. MBl. S. 912)