WahlprüfG,NI - Wahlprüfungsgesetz

Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag
(Wahlprüfungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

Vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 39 - VORIS 11210 02 00 00 000 -) **)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 238)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Nieders. GVBl. S. 87

§ 1 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Der Landtag prüft auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag (Wahlprüfungsverfahren).

(2) Der Landtag stellt auf Antrag auch fest, dass ein Abgeordneter nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung seinen Sitz im Landtag verloren hat (Feststellungsverfahren).

(3) Die Entscheidungen des Landtages gemäß Abs. 1 und 2 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

§§ 2 - 17, I. - Wahlprüfungsverfahren

§ 2 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Zum Einspruch ist berechtigt

  1. 1.

    jede wahlberechtigte Person,

  2. 2.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keine Wahlvorschläge einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  3. 3.

    jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. 1.

    der Präsident des Landtages im Falle des § 17,

  2. 2.

    der Minister des Innern,

  3. 3.

    jeder Wahlleiter.

§ 3 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

Der Einspruch ist beim Landtag innerhalb eines Monats, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingereicht wird, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.