Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI - Nds. MVollzG § 5 und StPO § 126 a-Runderlass

Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Gem. RdErl. d. MS u. d. MJ v. 05.07.2024 - 405-1588/55 -

Vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

- VORIS 34140 -

Der Gem. RdErl. regelt das Verfahren zur Aufnahme von untergebrachten Personen in den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen durch eine zentrale Stelle nach § 5 Nds. MVollzG vom 01.06.1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 36) und § 126a StPO vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 10741319), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bestimmungen für die zentrale Belegungssteuerung (zBS) im Maßregelvollzug Niedersachsen (MRV)1
Bestimmungen für die Vollstreckungsbehörden2
Allgemeine Bestimmungen3
Schlussbestimmungen4

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

Abschnitt 1 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Bestimmungen für die zentrale Belegungssteuerung (zBS) im Maßregelvollzug Niedersachsen (MRV)

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1.1 Organisation

1.1.1 Seit dem 01.10.2019 ist die zentrale Belegungssteuerung (zBS) Bestandteil des zentralen Geschäftsbereichs Verwaltung des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen (MRVZN). Sie steuert für Niedersachsen zentral die Belegung der Maßregelvollzugseinrichtungen. Sie ist diesen gegenüber, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, weisungsbefugt.

1.1.2 Die Fachaufsicht über die zBS obliegt dem MS als zuständigem Fachministerium.

1.2 Zuständigkeiten und Aufgaben

1.2.1 Gemäß § 5 Abs. 5 Nds. MVollzG i. V. m. Teil 5 Abschnitt 2 des Vollstreckungs- und Einweisungsplans erfolgt in Niedersachsen die Zuweisung der unterzubringenden Personen gemäß den §§ 63 und 64 StGB, §§ 7 und 93a JGG in eine MRV-Einrichtung des Landes Niedersachsen ausschließlich durch die zBS.

1.2.2 Gemäß Teil 5 Abschnitt 3 des Vollstreckungs- und Einweisungsplans bestimmt die zBS ebenso, in welcher MRV-Einrichtung die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO sowie nach § 463 i. V. m. den §§ 453c und 126a StPO vollzogen werden soll.

1.2.3 Die zBS ist gemäß § 5 Abs. 5 Nds. MVollzG bestimmt, die Einweisungsentscheidungen nach § 5 Abs. 2 Nds. MVollzG zu treffen.

1.2.4 Die zBS ist ebenfalls für die Belegungssteuerung der nach § 67h StGB unterzubringenden Personen zuständig.

1.2.5 Für Verlegungen in Niedersachsen sind die Einrichtungen untereinander zuständig (Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 5 Nds. MVollzG). Ihnen steht die zBS als Koordinator zur Verfügung. Eine Verlegung aus einer Einrichtung eines beliehenen Trägers bedarf der Zustimmung der Fachaufsicht.

1.2.6 Die zBS ist zentraler Ansprechpartner für Gerichte und Staatsanwaltschaften in allen Belangen der Aufnahme und Unterbringung im MRV, unabhängig von der dieser zugrundeliegenden Rechtsgrundlage.

1.2.7 Die zBS ist zentraler Ansprechpartner für die MRV-Einrichtungen in Niedersachsen bzgl. Aufnahmen und Verlegungen.

1.2.8 Aufnahme- und Verlegungsanfragen aus anderen Bundesländern, die bei der zBS eingehen, werden an die Fachaufsicht abgegeben. Die zBS erhält umgehend Kenntnis von der dortigen Entscheidung.

1.3 Struktur- und Verfahrensvorgaben

1.3.1 Die zBS hat die - auch vorläufigen - Aufnahmeersuchen durch Aufnahme der Person auf die Warteliste umzusetzen. Dies gilt auch, soweit noch nicht alle für die konkrete Platzvergabe erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Sie informiert die ersuchende Stelle über die Aufnahme der unterzubringenden Person auf die Warteliste, die Wartelistenposition sowie ggf. darüber, dass und welche Unterlagen für die konkrete Platzvergabe noch fehlen.

1.3.2 Die zBS hat grundsätzlich mindestens eine Woche vor der geplanten Aufnahme der Vollstreckungsbehörde, nachrichtlich dem MJ, sowie ggf. der abgebenden Justizvollzugsanstalt und der MRV-Einrichtung mitzuteilen, in welcher Einrichtung die Unterbringung erfolgen soll.

1.3.3 Änderungen sind allen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

1.3.4 Übernahme in den MRV

1.3.4.1 Personen, die nach § 126a StPO oder § 67h StGB aufzunehmen sind, sind unverzüglich unterzubringen.

Die zBS nimmt direkt Kontakt mit der infrage kommenden MRV-Einrichtung auf und benennt dem anfragenden Gericht die aufnehmende Einrichtung. Die MRV-Einrichtungen sind grundsätzlich zur Aufnahme von einstweilig unterzubringenden Personen verpflichtet.

1.3.4.2 Prioritär unterzubringen sind Personen, die sich im angeordneten Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB, in Organisationshaft oder in Haft in anderer Sache befinden.

Dasselbe gilt für Personen, die sich in Untersuchungshaft (U-Haft) befinden, denn gemäß § 116b Satz 2 StPO geht die Vollstreckung einer rechtskräftigen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung regelmäßig einer vorläufigen Maßnahme wie der U-Haft vor.

1.3.4.3 Die zBS hat zur Verhinderung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB dafür Sorge zu tragen, dass eine Person, die in Freiheit auf ihre Aufnahme in den Maßregelvollzug wartet, regelmäßig spätestens nach vier Jahren und sechs Monaten aufgenommen wird.

1.3.4.4 Die MRV-Einrichtungen haben die unterzubringenden oder einstweilig unterzubringenden Personen entsprechend der Aufforderung der zBS aufzunehmen.

1.3.4.5 Ist die von der zBS aufgeforderte Einrichtung der Ansicht, dass die Aufnahme nicht zu vertreten ist, hat sie diesbezüglich sämtliche Gründe für den konkreten Einzelfall schriftlich der zBS zu benennen. Diese leitet die Begründung an die Stabsstelle Recht beim MRVZN weiter. Dort findet eine formelle Prüfung, vor Weiterleitung an die Fachaufsicht, statt. Die Fachaufsicht entscheidet, ob bzw. in welcher Einrichtung die Unterbringung zu erfolgen hat.

1.3.4.6 Die MRV-Einrichtung hat sicherzustellen, dass eine Aufnahme am Aufnahmetag ordnungsgemäß erfolgen kann.

1.3.4.7 Die MRV-Einrichtung hat die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über die erfolgte Aufnahme zu unterrichten.

1.3.5 Aufnahme in den MRV am Wochenende und an Feiertagen

Hat die Überstellung in den Maßregelvollzug nach der Strafzeitberechnung an einem Sonnabend, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, ist die Aufnahme in einer MRV-Einrichtung durch die zBS so frühzeitig wie möglich für diesen Wochentag zu veranlassen.

1.3.6 Ausgehende Vollstreckungshilfe

Auch in Fällen einer ausgehenden Vollstreckungshilfe (geplante Aufnahme in eine MRV-Einrichtung außerhalb von Niedersachsen) sind in Haft befindliche Personen in einer niedersächsischen MRV-Einrichtung unterzubringen, bis eine Aufnahme in dem anderen Bundesland bewirkt worden ist.

1.3.7 Wartelisten

Die zBS übersendet dem MJ zum 1. und 15. eines Monats die Wartelisten zur Aufnahme in den MRV, um einen Abgleich mit der dortigen Berichtslage herbeizuführen.

1.4 Erreichbarkeit

1.4.1 Die zBS ist postalisch über das zentrale E-Mailpostfach belegungssteuerung@mrvzn-moringen.niedersachsen.de erreichbar.

1.4.2 Sämtliche planbaren Aufnahmeersuchen und Nachfragen hierzu sind ausschließlich über diesen Kommunikationsweg an die zBS zu richten.

1.4.3 Zu den üblichen Geschäftszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 07.00 bis 16.00 Uhr) kann die zBS in den erforderlichen Fällen, die eine telefonische Auskunft bedingen, über die zentrale Telefonnummer des MRVZN Moringen: 05554 979-0, erreicht werden. Von telefonischen Anfragen ist möglichst abzusehen.

1.4.4 Ausschließlich in besonders dringenden Fällen, insbesondere wegen einer ungeplanten Aufnahme nach § 126a StPO oder § 67h StGB, kann das MRVZN Moringen zu jeder Zeit über die nur für diesen Zweck eingerichtete Telefonnummer 05554 979-2002 erreicht werden.

1.5 Ungeplante Aufnahmen nach § 126a StPO oder § 67h StGB außerhalb der Geschäftszeiten der zBS

Außerhalb der Dienstzeiten der zBS ist für die unplanbare Aufnahme von nach § 126a StPO oder § 67h StGB unterzubringenden Personen ausschließlich das Fachkrankenhaus für forensische Psychiatrie und Psychotherapie Moringen (MRVZN Moringen), Mannenstraße 29, 37186 Moringen, zuständig, das hierfür zwei Notfallbetten zur Verfügung stellt. Es besteht eine Aufnahmeverpflichtung.

Die Aufnahme ist dort unter der Telefonnummer 05554 979-2002 rechtzeitig anzukündigen.

Die zBS regelt die möglicherweise notwendige Verlegung sodann am nächsten Werktag.

Der Transport wird zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Einrichtung abgestimmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

Abschnitt 2 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Bestimmungen für die Vollstreckungsbehörden

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Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
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Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
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34140

2.1 Zusammenarbeit mit der zBS

Die Strafvollstreckungsbehörde - in Jugendsachen die zuständige Vollstreckungsleitung am Amtsgericht des Wohnsitzes der Verurteilten oder des Verurteilten - hat alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach Einleitung der Vollstreckung an die zBS zu übermitteln.

Dem - ggf. vorläufigen - Aufnahmeersuchen sind in jedem Fall zwingend folgende Unterlagen beizufügen (§§ 31 und 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO):

  1. a)

    beglaubigte Urteilsformel oder rechtskräftiges Urteil,

  2. b)

    aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,

  3. c)

    falls existent: vorläufiges schriftliches Gutachten,

  4. d)

    Doppel der Anklageschrift, soweit noch keine Urteilsgründe vorliegen.

Für die Vollständigkeit der auf dem unter Nummer 1.4 vorgesehenen Weg zu übermittelnden Unterlagen ist Sorge zu tragen.

2.2 Berichtswesen

Soweit dem MJ als zuständigem Fachministerium zu berichten ist, ist hierfür das Funktionspostfach mjh-mrv@mj.niedersachsen.de zu verwenden.

Die Berichtspflichten der Vollstreckungsbehörden richten sich nach der jeweils gültigen Erlasslage.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

Abschnitt 3 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Allgemeine Bestimmungen

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Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
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3.1 Kommunikationswege

Soweit sich die zBS, die Stabsstelle Recht oder das MS mit dem MJ in Maßregelvollzugsangelegenheiten austauschen, erfolgt dieser Austausch ebenfalls über das unter Nummer 2.2 genannte Funktionspostfach sowie das Funktionspostfach mrv@ms.niedersachsen.de des MS.

3.2 Transport

Soweit die in die MRV-Einrichtung aufzunehmende Person am Aufnahmetag in Niedersachsen inhaftiert ist, sorgt die abgebende Justizvollzugsanstalt für den Transport in die MRV-Einrichtung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

Abschnitt 4 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Schlussbestimmungen

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Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
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Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Dieser Gem. RdErl. tritt am 15.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308)

An
das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen
die Generalstaatsanwaltschaften
die Staatsanwaltschaften
die Oberlandesgerichte
die Landgerichte
die Jugendrichterinnen und Jugendrichter an den Amtsgerichten als Vollstreckungsleiterinnen und -leiter
die Justizvollzugsanstalten
die Jugendanstalten
die Vollzugsleitungen der Einrichtungen des Maßregelvollzuges