Abschnitt 3 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Allgemeine Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
3.1 Kommunikationswege
Soweit sich die zBS, die Stabsstelle Recht oder das MS mit dem MJ in Maßregelvollzugsangelegenheiten austauschen, erfolgt dieser Austausch ebenfalls über das unter Nummer 2.2 genannte Funktionspostfach sowie das Funktionspostfach mrv@ms.niedersachsen.de des MS.
3.2 Transport
Soweit die in die MRV-Einrichtung aufzunehmende Person am Aufnahmetag in Niedersachsen inhaftiert ist, sorgt die abgebende Justizvollzugsanstalt für den Transport in die MRV-Einrichtung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308, Nds. RPfl. S. 274)