Abschnitt 2 Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl - Bestimmungen für die Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zu § 5 Nds. MVollzG und § 126a StPO
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. MVollzG§5/StPO§126a-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
2.1 Zusammenarbeit mit der zBS
Die Strafvollstreckungsbehörde - in Jugendsachen die zuständige Vollstreckungsleitung am Amtsgericht des Wohnsitzes der Verurteilten oder des Verurteilten - hat alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach Einleitung der Vollstreckung an die zBS zu übermitteln.
Dem - ggf. vorläufigen - Aufnahmeersuchen sind in jedem Fall zwingend folgende Unterlagen beizufügen (§§ 31 und 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO):
- a)
beglaubigte Urteilsformel oder rechtskräftiges Urteil,
- b)
aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
- c)
falls existent: vorläufiges schriftliches Gutachten,
- d)
Doppel der Anklageschrift, soweit noch keine Urteilsgründe vorliegen.
Für die Vollständigkeit der auf dem unter Nummer 1.4 vorgesehenen Weg zu übermittelnden Unterlagen ist Sorge zu tragen.
2.2 Berichtswesen
Soweit dem MJ als zuständigem Fachministerium zu berichten ist, ist hierfür das Funktionspostfach mjh-mrv@mj.niedersachsen.de zu verwenden.
Die Berichtspflichten der Vollstreckungsbehörden richten sich nach der jeweils gültigen Erlasslage.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 308, Nds. RPfl. S. 274)