WwAnwSZErl,NI - Wasserwesen-Anwärtersonderzuschlagserlass

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen
Redaktionelle Abkürzung
WwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Erl. d. MF v. 22. 4. 2022 - VD4 03602/1/§59(VV) -

Vom 22. April 2022 (Nds. MBl. S. 626)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 WwAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen
Redaktionelle Abkürzung
WwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 883), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen im NLWKN, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 30. September 2025 durch Nummer 2 des Erl. vom 22. April 2022 (Nds. MBl. S. 626)

Abschnitt 2 WwAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen
Redaktionelle Abkürzung
WwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser Erl. tritt am 1. 10. 2022 in Kraft und am 30. 9. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 30. September 2025 durch Nummer 2 des Erl. vom 22. April 2022 (Nds. MBl. S. 626)

An den
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz