2.1 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren, in denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein bedeutsamer Hasskriminalität im Internet vorliegen.
2.2 Straftaten, insbesondere nach
a)
§ 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),
b)
§ 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),
c)
§ 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),
d)
§ 130 StGB (Volksverhetzung),
e)
§ 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten),
f)
§ 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen),
g)
§ 185 StGB (Beleidigung),
h)
§ 186 StGB (Üble Nachrede),
i)
§ 187 StGB (Verleumdung),
j)
§ 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens),
k)
§ 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener),
l)
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und
m)
sind der Hasskriminalität zuzuordnen, wenn in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung der Täterin oder des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat gegen eine Person wegen
ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität,
ihrer ethnischen Zugehörigkeit,
ihrer Hautfarbe,
ihrer Religionszugehörigkeit,
ihrer Weltanschauung,
ihrer physischen oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung,
ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität,
ihrer politischen Haltung,
ihrer Einstellung oder ihres Engagements oder
ihres äußeren Erscheinungsbildes oder sozialen Status
gerichtet ist und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht oder sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, eine Sache oder ein Objekt richtet sowie über Internet- oder Kommunikationstechnik vorgenommen oder verbreitet wird.
2.3 Bedeutsame Verfahren können insbesondere vorliegen, wenn
a)
die Tat zum Nachteil von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern begangen wird und einen Bezug zur Ausübung des Mandats aufweist,
b)
die Tat zum Nachteil von Amtsträgerinnen und Amtsträgern begangen wird und einen Bezug zur Ausübung des Amtes aufweist,
c)
wegen der Anzahl der Hasskommentare eine besondere Bearbeitung erforderlich erscheint
oder
d)
die Tat aufgrund ihrer Qualität aus der Masse heraussticht.
2.4 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist jederzeit befugt, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen nach Einschätzung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft kein Fall von Hasskriminalität i. S. von Nummer 2.2 vorliegt, sowie in einfach gelagerten Fällen von Hasskriminalität, in denen eine Bearbeitung durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht geboten erscheint.
2.5 Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft erstreckt sich auch auf die Verfolgung anderer als der nach den in den Nummern 2.2 und 2.3 aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.
2.6 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist Ansprechpartnerin für die "Zentralstelle zur polizeilichen Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet" des LKA.
2.7 Der Schwerpunktstaatsanwaltschaft obliegen ferner die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben.
2.8 Bei Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten an einen oder von einem ausländischen Staat nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die der Staatsanwaltschaft nach dem Bezugserlass zu a zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2.9 Für ein von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführtes Verfahren bleibt auch die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten steht, dass der voraussichtliche Gesamtaufwand dadurch wesentlich verringert wird oder eine größere Ortsnähe dies angebracht erscheinen lässt. Außer bei unaufschiebbaren Eilmaßnahmen wird die örtliche Staatsanwaltschaft nur im Benehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.