HaKAV,NI - Hasskriminalität-Allgemeine Verfügung

Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
Redaktionelle Abkürzung
HaKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

AV d. MJ v. 14.5.2020 - 3261-404.13 -

Vom 14. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 563) (1)

- VORIS 33210 -
Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI. v. 13.10.2005 (Nds. MBl. S. 858, Nds. Rpfl. 2006 S. 56)
    - VORIS 31030 -

  2. b)

    AV v. 4.11.2011 (Nds. MBl. S. 834, Nds. Rpfl. 2012 S. 8), zuletzt geändert durch AV v. 5.3.2019 (Nds. MBl. S. 735, Nds. Rpfl. S. 207)
    - VORIS 33210 -

  3. c)

    AV v. 20.3.2020 (Nds. MBl. S. 429)
    - VORIS 33210 -

  4. d)

    AV v. 21.7.1992 (Nds. Rpfl. S. 193)
    - VORIS 33200 00 00 00 011 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Verfahren3
Vollstreckung4
Anderweitige Zuständigkeiten5
Bezeichnung6
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner7
Schlussbestimmung8

Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 219

Abschnitt 1 HaKAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
Redaktionelle Abkürzung
HaKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Zur Bekämpfung der sog. Hasskriminalität im Internet wird bei der Staatsanwaltschaft Göttingen gemäß § 143 Abs. 4 GVG eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingerichtet.

Abschnitt 2 HaKAV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
Redaktionelle Abkürzung
HaKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren, in denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein bedeutsamer Hasskriminalität im Internet vorliegen.

2.2 Straftaten, insbesondere nach

  1. a)

    § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),

  2. b)

    § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),

  3. c)

    § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),

  4. d)

    § 130 StGB (Volksverhetzung),

  5. e)

    § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten),

  6. f)

    § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen),

  7. g)

    § 185 StGB (Beleidigung),

  8. h)

    § 186 StGB (Üble Nachrede),

  9. i)

    § 187 StGB (Verleumdung),

  10. j)

    § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens),

  11. k)

    § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener),

  12. l)

    § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und

  13. m)

    § 241 StGB (Bedrohung),

sind der Hasskriminalität zuzuordnen, wenn in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung der Täterin oder des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat gegen eine Person wegen

  • ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität,

  • ihrer ethnischen Zugehörigkeit,

  • ihrer Hautfarbe,

  • ihrer Religionszugehörigkeit,

  • ihrer Weltanschauung,

  • ihrer physischen oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung,

  • ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität,

  • ihrer politischen Haltung,

  • ihrer Einstellung oder ihres Engagements oder

  • ihres äußeren Erscheinungsbildes oder sozialen Status

gerichtet ist und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht oder sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, eine Sache oder ein Objekt richtet sowie über Internet- oder Kommunikationstechnik vorgenommen oder verbreitet wird.

2.3 Bedeutsame Verfahren können insbesondere vorliegen, wenn

  1. a)

    die Tat zum Nachteil von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern begangen wird und einen Bezug zur Ausübung des Mandats aufweist,

  2. b)

    die Tat zum Nachteil von Amtsträgerinnen und Amtsträgern begangen wird und einen Bezug zur Ausübung des Amtes aufweist,

  3. c)

    wegen der Anzahl der Hasskommentare eine besondere Bearbeitung erforderlich erscheint oder

  4. d)

    die Tat aufgrund ihrer Qualität aus der Masse heraussticht.

2.4 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist jederzeit befugt, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen nach Einschätzung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft kein Fall von Hasskriminalität i. S. von Nummer 2.2 vorliegt, sowie in einfach gelagerten Fällen von Hasskriminalität, in denen eine Bearbeitung durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht geboten erscheint.

2.5 Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft erstreckt sich auch auf die Verfolgung anderer als der nach den in den Nummern 2.2 und 2.3 aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.

2.6 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist Ansprechpartnerin für die "Zentralstelle zur polizeilichen Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet" des LKA.

2.7 Der Schwerpunktstaatsanwaltschaft obliegen ferner die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben.

2.8 Bei Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten an einen oder von einem ausländischen Staat nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die der Staatsanwaltschaft nach dem Bezugserlass zu a zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

2.9 Für ein von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführtes Verfahren bleibt auch die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten steht, dass der voraussichtliche Gesamtaufwand dadurch wesentlich verringert wird oder eine größere Ortsnähe dies angebracht erscheinen lässt. Außer bei unaufschiebbaren Eilmaßnahmen wird die örtliche Staatsanwaltschaft nur im Benehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.

Abschnitt 3 HaKAV - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
Redaktionelle Abkürzung
HaKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.2 und 2.3 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Js- oder UJs-Vorgänge unverzüglich und direkt an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Ebenso verfährt die örtliche Staatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.

3.2 Lehnt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Übernahme ab, so sendet sie die Vorgänge zurück.

3.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu erheben, leitet sie ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlichen Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage.

3.4 Nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Zentralstelle ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.

3.5 Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend hält. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Abschnitt 4 HaKAV - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
Redaktionelle Abkürzung
HaKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Abs. 4 GVG, §§ 451 ff. StPO, §§ 4691 OWiG).