Abschnitt 3 HaKAV - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet
- Redaktionelle Abkürzung
- HaKAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.2 und 2.3 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Js- oder UJs-Vorgänge unverzüglich und direkt an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Ebenso verfährt die örtliche Staatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.
3.2 Lehnt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Übernahme ab, so sendet sie die Vorgänge zurück.
3.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu erheben, leitet sie ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlichen Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage.
3.4 Nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Zentralstelle ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.
3.5 Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend hält. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.