DfBeVGEekRE,NI - Df BeamtenVersG ErwerbsEinkRE

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVGEekRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046087

RdErl. d. MF v. 7. 9. 1995 - 46 21 13/22 -

Vom 7. September 1995 (Nds. MBl. S. 1079)

- VORIS 20442 00 00 46 087 -

Abschnitt 1 DfBeVGEekRE

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046087

1.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit dem als Anlage 1 abgedruckten RdSchr. vom 25.7.1995 - D II 6-223 150-1/46 - Hinweise zur Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen ab 1.1.1992 auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Abschnitt 2 DfBeVGEekRE

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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
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20442000046087

2.
Anlage 2 enthält zur Durchführung der Tz 22.1.24 BeamtVGVwV Berechnungsbeispiele mit weiteren Hinweisen.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung.

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage 1 DfBeVGEekRE - Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen ab 1. Januar 1992

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Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Redaktionelle Abkürzung
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20442000046087

Durch Artikel 1 Nr. 9 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) ist § 22 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefaßt worden. Danach sind nur noch Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.

Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Hinweise:

1.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung findet auch in den Fällen der §§ 69, 69a BeamtVG Anwendung.

2.
Für die Anwendung der Tz 22.1.8 Satz 2 und 22.1.9 BeamtVGVwV gilt folgendes:

Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. Die Aufzählung ist abschließend. Andere Einkommensarten (andere Einkünfte) bleiben unberücksichtigt.

Abgeleitete Renten (Hinterbliebenenrenten) gehören nicht zum Erwerbsersatzeinkommen und sind ausschließlich nach § 55 BeamtVG anzurechnen; nicht anrechenbare Teile der abgeleiteten Renten (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) oder der Härteausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG unterliegen nicht der Anrechnung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.

3.
Die Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV findet auf das Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 SGB IV sowie auf Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets) Anwendung.

4.
Eine Versichertenrente der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) ist insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 2 BGB beruht und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 BeamtVG führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist hiernach höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 3 BeamtVG anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf § 1587b Abs. 2 BGB beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV anzuwenden.

5.
Die Tz 22.1.13 BeamtVGVwV regelt - wie bisher - den Umfang der Anrechnung des Erwerbseinkommens (§ 18a Abs. 2 SGB IV) auf den Unterhaltsbeitrag.

6.
Die Tz 22.1.16 BeamtVGVwV findet - wie bisher - beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (vorstehende Nummern 3 und 5; Tz 22.1.11.2 und 22.1.13 BeamtVGVwV) Anwendung.

7.
Die Mindestwitwenversorgung i. S. von Tz 22.1.6.4 Satz 2 BeamtVGVwV ist das Mindestwitwengeld nach § 20 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG (Günstigkeitsregelung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG. Für am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfänger findet § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jedoch keine Anwendung. Mindestwitwenversorgung i. S. der Tz 22.1.11.2 Halbsatz 1 und 22.1.13 Satz 1 ist das Mindestwitwengeld nach § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG.

8.
Ist der Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG teilweise versagt worden, so ist bei Höchstgrenzenregelungen die jeweilige Höchstgrenze um den Hundertsatz, um den der Unterhaltsbeitrag teilweise versagt worden ist, zu kürzen.

9.
Die Tz 22.1.9.1 bis 22.1.9.3, 22.1.10, 22.1.11, 22.1.11.1, 22.1.11.2 Halbsatz 2, 22.1.14 und 22.1.15 BeamtVGVwV sind gegenstandslos und nicht mehr anzuwenden.

Der zusätzliche Freibetrag für eigene Unfallversorgungen der Witwe (vgl. Tz 22.1.11.2 Halbsatz 2) ist nunmehr in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV enthalten.

10.
Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc.) sind im Zuflußmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 63 Nr. 5 BeamtVG anzuwendende Ruhensvorschrift (z.B. § 53 BeamtVG) bestimmt etwas anderes.

Ergibt sich am 1. Januar 1992 nach Anrechnung des Erwerbseinkommens und Erwerbsersatzeinkommens unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein niedrigerer (neuer) Zahlbetrag als sich nach den bis zum 31. Dezember 1991 anzuwendenden Vorschriften als (bisheriger) Zahlbetrag ergeben würde, ist der bisherige Zahlbetrag so lange zu zahlen, bis er durch den neuen Zahlbetrag infolge Anpassung der Versorgungsbezüge erreicht wird.

Anlage 2 DfBeVGEekRE - Hinweise zur Tz 22.1.24 BeamtVGVwV

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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Redaktionelle Abkürzung
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20442000046087

Der Grundsatz, daß beim Zusammentreffen der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit einer Ruhensvorschrift wegen desselben Einkommens zunächst die Anrechnungsvorschrift und sodann mit dem verbleibenden Unterhaltsbeitrag die Ruhensvorschrift durchzuführen ist, gilt weiterhin.

Beispiele:

1.
Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Verwendungseinkommen

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag 2.000,00 DM
Erwerbseinkommen
(aus Verwendung)
4.500,00 DM
-Pauschale50,00 DM
-50 v. H. des Mindestwitwengeldes678,31 DM
-----------------
3.771,69 DM
-die Hälfte1.885,85 DM
-----------------
anrechenbar 1.885,84 DM1.885,84 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
114,16 DM
Berechnung nach § 53 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag114,16 DM
+Verwendungseinkommen4.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag4.614,16 DM
-Höchstgrenze4.500,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag114,16 DM114,16 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 0,00 DM
Mindestbelassungsbetrag (20 v.H.
des vollen Unterhaltsbeitrages)
400,00 DM
höchstens 114,16 DM
=================

Bei der Anwendung der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist zu beachten, daß hierdurch die Wirkung der Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht aufgehoben werden darf.

2.
Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag mit Verwendungseinkommen und Witwenrente

Nach Nr. 2 des BMI-RdSchr. vom 25.7.1995 ist die Witwenrente ab 1.1.1992 unmittelbar nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die in § 55 Abs. 5 BeamtVG bestimmte Reihenfolge.

Berechnung nach § 55 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag2.000,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 2.300,00 DM
-Höchstgrenze2.100,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag 200,00 DM
Unterhaltsbeitrag2.000,00 DM
-Ruhensbetrag200,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag1.800,00 DM
Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag1.800,00 DM
Erwerbseinkommen4.200,00 DM
-Pauschale50,00 DM
-50 v. H. des Mindestwitwengeldes678,31 DM
-----------------
3.471,69 DM
-die Hälfte1.735,85 DM
-----------------
anrechenbar 1.735,84 DM1.735,84 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
64,16 DM
Berechnung nach § 53 BeamtVG i. V. m. § 55 Abs. 5 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag64,16 DM64,16 DM
+anrechenbare Rente300,00 DM
+Verwendungseinkommen4.200,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag4.564,16 DM
-Höchstgrenze4.500,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag64,16 DM64,16 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 0,00 DM
Mindestbelassungsbetrag (20 v.H.
des vollen Unterhaltsbeitrages)
400,00 DM
höchstens 64,16 DM
=================

3.
Zusammentreffen von früherem Unterhaltsbeitrag und neuem Ruhegehalt

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag 3.000,00 DM
Erwerbseinkommen
(Ruhegehalt)
2.500,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.093,01 DM2.093,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
906,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag906,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag3.406,99 DM
-Höchstgrenze5.000,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 906,99 DM
Mindestbelassungsbetrag600,00 DM
höchstens 906,99 DM
=================

Keine Konkurrenz von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften tritt beim Zusammentreffen von neuem Unterhaltsbeitrag und früherem Ruhegehalt ein. In diesen Fällen unterliegt der Unterhaltsbeitrag als der "neue" Versorgungsbezug nur der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, während das Ruhegehalt als der "frühere" Versorgungsbezug der Ruhensvorschrift des § 54 BeamtVG unterliegt:

Berechnung nach § 54 BeamtVG:
Ruhegehalt (= früherer Anspruch)4.000,- DM
zuzügl. Unterhaltsbeitrag (= neuer Anspruch)1.800,- DM
Gesamtversorgung5.800,- DM
abzügl. Höchstgrenze (§ 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) 3.000,- DM
Ruhensbetrag2.800,- DM
verbleibendes Ruhegehalt1.200,- DM
Gesamtversorgung3.000,- DM
mindestens aber eigenes Ruhegehalt + 20 v. H. des
Unterhaltsbeitrages (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG)
4.360,- DM
Differenz1.360,- DM
zuzügl. verbleibendes Ruhegehalt1.200,- DM
Ruhegehalt nach Anwendung § 54 BeamtVG2.560,- DM
=================
Gesamteinkommen (gekürztes Ruhegehalt + voller Unterhaltsbeitrag)4.360,- DM

4.
Zusammentreffen von früherem Unterhaltsbeitrag mit einem neuen Ruhegehalt und einer Rente aus eigenem Recht

Tz 22.1.24 BeamtVG gilt mit der Maßgabe, daß der Ruhensberechnung nach § 54 BeamtVG der nach Anrechnung aller Erwerbsersatzeinkommen verbleibende Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen ist. Dabei ist für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG von dem Ruhegehalt nach Anwendung des § 55 BeamtVG auszugehen.

Berechnung nach § 55 BeamtVG für das Ruhegehalt
Ruhegehalt2.500,00 DM2.500,00 DM
+Rente (60 v. H.)730,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.200,00 DM
-Höchstgrenze2.700,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag 520,00 DM520,00 DM
-----------------
Restruhegehalt1.980,00 DM
Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag3.000,00 DM
Restruhegehalt1.980,00 DM
Rente1.200,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.180,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.773,01 DM2.773,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
226,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag226,99 DM226,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.726,99 DM
-Höchstgrenze4.000,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 226,99 DM
Mindestbelassungsbetrag600,00 DM
höchstens 226,99 DM
=================

5.
Zusammentreffen eines früheren Unterhaltsbeitrages mit einem neuen Ruhegehalt und einer Witwenrente

Tz 22.1.24 BeamtVGVwV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß zunächst das Ruhegehalt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Sodann ist der verbleibende Unterhaltsbeitrag gemäß § 54 BeamtVG zu regeln (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV). Bei der anschließenden Ruhensberechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG ist vom vollen Unterhaltsbeitrag auszugehen. Um den sich daraus ergebenden Ruhensbetrag ist der nach Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG verbleibende Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrages zu vermindern.

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag2.880,00 DM
Erwerbsersatzeinkommen (Ruhegehalt)2.500,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.093,01 DM2.093,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
786,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag786,99 DM786,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag3.286,99 DM
-Höchstgrenze4.800,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 786,99 DM
Mindestbelassungsbetrag576,00 DM
Restunterhaltsbeitrag 786,99 DM
Berechnung nach § 55 BeamtVG für das Ruhegehalt
Unterhaltsbeitrag (ungekürzt)2.880,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.180,00 DM
-Höchstgrenze2.880,00 DM
-----------------
300,00 DM
Unterhaltsbeitrag (ungekürzt)2.880,00 DM
-Ruhensbetrag300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 2.580,00 DM
Mindestbelassungsbetrag1.152,00 DM
Restunterhaltsbeitrag 2.580,00 DM
Ruhensbetrag 300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 486,99 DM
=================

6.
Zusammentreffen von zwei Unterhaltsbeiträgen und einer Witwenrente sowie einer eigenen Rente

Nach früherem Recht war die Witwenrente nach Maßgabe der Tz 22.1.11.1 BeamtVGVwV auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Auf Grund der Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist ab 1.1.1992 die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG unmittelbar anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze:

6.1
Wegen des Zusammentreffens von zwei Unterhaltsbeiträgen nach § 22 Abs. 1 BeamtVG gilt § 54 BeamtVG (§ 63 Nr. 5 BeamtVG).

6.2
Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

6.3
Wegen des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen und einer Witwenrente nach § 55 BeamtVG gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

6.3.1
Der neue Versorgungsbezug ist gemäß § 55 BeamtVG zu regeln. Auf den verbleibenden Restversorgungsbezug ist die Rente aus eigenem Recht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzurechnen (Tz 55.0.3 BeamtVGVwV).

6.3.2
Der frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des nach § 55 BeamtVG gekürzten neuen Versorgungsbezugs gemäß § 54 BeamtVG zu regeln (§ 55 Abs. 6 BeamtVG). Die Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf den neuen Versorgungsbezug bleibt bei Anwendung des § 54 BeamtVG außer Betracht.

6.3.3
Der nach § 54 BeamtVG gekürzte frühere Versorgungsbezug ist sodann nach § 55 BeamtVG unter Berücksichtigung des nach § 55 BeamtVG gekürzten neuen Versorgungsbezugs zu regeln. Eine Anrechnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG findet anschließend nur statt, wenn die anrechenbaren sonstigen Einkommen nicht bereits in vollem Umfang (abzüglich Anrechnungsfreibeträge) auf den neuen Versorgungsbezug angerechnet wurden.

Berechnung des neuen Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag1.800,00 DM1.800,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.100,00 DM2.093,01 DM
-Höchstgrenze1.800,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Mindestbelassungsbetrag720,00 DM
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Berechnung des neuen Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Altersrente1.000,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar593,01 DM593,01 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 906,99 DM
=================
Berechnung des früheren Unterhaltsbeitrages nach § 54 BeamtVG
Früherer Unterhaltsbeitrag (vor § 55 BeamtVG) 2.000,00 DM2.000,00 DM
+Neuer Unterhaltsbeitrag (nach § 55 BeamtVG) 1.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.500,00 DM
-Höchstgrenze2.200,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag1.300,00 DM1.300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 700,00 DM
Berechnung des früheren Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG
Früherer Unterhaltsbeitrag (nach § 54 BeamtVG) 700,00 DM700,00 DM
+Neuer Unterhaltsbeitrag (nach § 55 BeamtVG) 1.500,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.500,00 DM
-Höchstgrenze2.200,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 400,00 DM
=================