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  • ab 18.10.1995 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 DfBeVGEekRE - Hinweise zur Tz 22.1.24 BeamtVGVwV

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Redaktionelle Abkürzung
DfBeVGEekRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046087

Der Grundsatz, daß beim Zusammentreffen der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit einer Ruhensvorschrift wegen desselben Einkommens zunächst die Anrechnungsvorschrift und sodann mit dem verbleibenden Unterhaltsbeitrag die Ruhensvorschrift durchzuführen ist, gilt weiterhin.

Beispiele:

1.
Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Verwendungseinkommen

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag 2.000,00 DM
Erwerbseinkommen
(aus Verwendung)
4.500,00 DM
-Pauschale50,00 DM
-50 v. H. des Mindestwitwengeldes678,31 DM
-----------------
3.771,69 DM
-die Hälfte1.885,85 DM
-----------------
anrechenbar 1.885,84 DM1.885,84 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
114,16 DM
Berechnung nach § 53 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag114,16 DM
+Verwendungseinkommen4.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag4.614,16 DM
-Höchstgrenze4.500,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag114,16 DM114,16 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 0,00 DM
Mindestbelassungsbetrag (20 v.H.
des vollen Unterhaltsbeitrages)
400,00 DM
höchstens 114,16 DM
=================

Bei der Anwendung der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist zu beachten, daß hierdurch die Wirkung der Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht aufgehoben werden darf.

2.
Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag mit Verwendungseinkommen und Witwenrente

Nach Nr. 2 des BMI-RdSchr. vom 25.7.1995 ist die Witwenrente ab 1.1.1992 unmittelbar nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die in § 55 Abs. 5 BeamtVG bestimmte Reihenfolge.

Berechnung nach § 55 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag2.000,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 2.300,00 DM
-Höchstgrenze2.100,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag 200,00 DM
Unterhaltsbeitrag2.000,00 DM
-Ruhensbetrag200,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag1.800,00 DM
Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag1.800,00 DM
Erwerbseinkommen4.200,00 DM
-Pauschale50,00 DM
-50 v. H. des Mindestwitwengeldes678,31 DM
-----------------
3.471,69 DM
-die Hälfte1.735,85 DM
-----------------
anrechenbar 1.735,84 DM1.735,84 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
64,16 DM
Berechnung nach § 53 BeamtVG i. V. m. § 55 Abs. 5 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag64,16 DM64,16 DM
+anrechenbare Rente300,00 DM
+Verwendungseinkommen4.200,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag4.564,16 DM
-Höchstgrenze4.500,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag64,16 DM64,16 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 0,00 DM
Mindestbelassungsbetrag (20 v.H.
des vollen Unterhaltsbeitrages)
400,00 DM
höchstens 64,16 DM
=================

3.
Zusammentreffen von früherem Unterhaltsbeitrag und neuem Ruhegehalt

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag 3.000,00 DM
Erwerbseinkommen
(Ruhegehalt)
2.500,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.093,01 DM2.093,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
906,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag906,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag3.406,99 DM
-Höchstgrenze5.000,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 906,99 DM
Mindestbelassungsbetrag600,00 DM
höchstens 906,99 DM
=================

Keine Konkurrenz von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften tritt beim Zusammentreffen von neuem Unterhaltsbeitrag und früherem Ruhegehalt ein. In diesen Fällen unterliegt der Unterhaltsbeitrag als der "neue" Versorgungsbezug nur der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, während das Ruhegehalt als der "frühere" Versorgungsbezug der Ruhensvorschrift des § 54 BeamtVG unterliegt:

Berechnung nach § 54 BeamtVG:
Ruhegehalt (= früherer Anspruch)4.000,- DM
zuzügl. Unterhaltsbeitrag (= neuer Anspruch)1.800,- DM
Gesamtversorgung5.800,- DM
abzügl. Höchstgrenze (§ 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) 3.000,- DM
Ruhensbetrag2.800,- DM
verbleibendes Ruhegehalt1.200,- DM
Gesamtversorgung3.000,- DM
mindestens aber eigenes Ruhegehalt + 20 v. H. des
Unterhaltsbeitrages (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG)
4.360,- DM
Differenz1.360,- DM
zuzügl. verbleibendes Ruhegehalt1.200,- DM
Ruhegehalt nach Anwendung § 54 BeamtVG2.560,- DM
=================
Gesamteinkommen (gekürztes Ruhegehalt + voller Unterhaltsbeitrag)4.360,- DM

4.
Zusammentreffen von früherem Unterhaltsbeitrag mit einem neuen Ruhegehalt und einer Rente aus eigenem Recht

Tz 22.1.24 BeamtVG gilt mit der Maßgabe, daß der Ruhensberechnung nach § 54 BeamtVG der nach Anrechnung aller Erwerbsersatzeinkommen verbleibende Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen ist. Dabei ist für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG von dem Ruhegehalt nach Anwendung des § 55 BeamtVG auszugehen.

Berechnung nach § 55 BeamtVG für das Ruhegehalt
Ruhegehalt2.500,00 DM2.500,00 DM
+Rente (60 v. H.)730,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.200,00 DM
-Höchstgrenze2.700,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag 520,00 DM520,00 DM
-----------------
Restruhegehalt1.980,00 DM
Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag3.000,00 DM
Restruhegehalt1.980,00 DM
Rente1.200,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.180,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.773,01 DM2.773,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
226,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag226,99 DM226,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.726,99 DM
-Höchstgrenze4.000,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 226,99 DM
Mindestbelassungsbetrag600,00 DM
höchstens 226,99 DM
=================

5.
Zusammentreffen eines früheren Unterhaltsbeitrages mit einem neuen Ruhegehalt und einer Witwenrente

Tz 22.1.24 BeamtVGVwV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß zunächst das Ruhegehalt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Sodann ist der verbleibende Unterhaltsbeitrag gemäß § 54 BeamtVG zu regeln (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV). Bei der anschließenden Ruhensberechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG ist vom vollen Unterhaltsbeitrag auszugehen. Um den sich daraus ergebenden Ruhensbetrag ist der nach Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG verbleibende Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrages zu vermindern.

Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag2.880,00 DM
Erwerbsersatzeinkommen (Ruhegehalt)2.500,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar 2.093,01 DM2.093,01 DM
-----------------
nach Anrechnung verbleibender
Unterhaltsbeitrag
786,99 DM
Berechnung nach § 54 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag786,99 DM786,99 DM
+Ruhegehalt2.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag3.286,99 DM
-Höchstgrenze4.800,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag0,00 DM0,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 786,99 DM
Mindestbelassungsbetrag576,00 DM
Restunterhaltsbeitrag 786,99 DM
Berechnung nach § 55 BeamtVG für das Ruhegehalt
Unterhaltsbeitrag (ungekürzt)2.880,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.180,00 DM
-Höchstgrenze2.880,00 DM
-----------------
300,00 DM
Unterhaltsbeitrag (ungekürzt)2.880,00 DM
-Ruhensbetrag300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 2.580,00 DM
Mindestbelassungsbetrag1.152,00 DM
Restunterhaltsbeitrag 2.580,00 DM
Ruhensbetrag 300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 486,99 DM
=================

6.
Zusammentreffen von zwei Unterhaltsbeiträgen und einer Witwenrente sowie einer eigenen Rente

Nach früherem Recht war die Witwenrente nach Maßgabe der Tz 22.1.11.1 BeamtVGVwV auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Auf Grund der Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist ab 1.1.1992 die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG unmittelbar anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze:

6.1
Wegen des Zusammentreffens von zwei Unterhaltsbeiträgen nach § 22 Abs. 1 BeamtVG gilt § 54 BeamtVG (§ 63 Nr. 5 BeamtVG).

6.2
Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

6.3
Wegen des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen und einer Witwenrente nach § 55 BeamtVG gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

6.3.1
Der neue Versorgungsbezug ist gemäß § 55 BeamtVG zu regeln. Auf den verbleibenden Restversorgungsbezug ist die Rente aus eigenem Recht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzurechnen (Tz 55.0.3 BeamtVGVwV).

6.3.2
Der frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des nach § 55 BeamtVG gekürzten neuen Versorgungsbezugs gemäß § 54 BeamtVG zu regeln (§ 55 Abs. 6 BeamtVG). Die Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf den neuen Versorgungsbezug bleibt bei Anwendung des § 54 BeamtVG außer Betracht.

6.3.3
Der nach § 54 BeamtVG gekürzte frühere Versorgungsbezug ist sodann nach § 55 BeamtVG unter Berücksichtigung des nach § 55 BeamtVG gekürzten neuen Versorgungsbezugs zu regeln. Eine Anrechnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG findet anschließend nur statt, wenn die anrechenbaren sonstigen Einkommen nicht bereits in vollem Umfang (abzüglich Anrechnungsfreibeträge) auf den neuen Versorgungsbezug angerechnet wurden.

Berechnung des neuen Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG
Unterhaltsbeitrag1.800,00 DM1.800,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.100,00 DM2.093,01 DM
-Höchstgrenze1.800,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Mindestbelassungsbetrag720,00 DM
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Berechnung des neuen Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
Restunterhaltsbeitrag1.500,00 DM
Altersrente1.000,00 DM
-30 v. H. des Mindestwitwengeldes406,99 DM
-----------------
anrechenbar593,01 DM593,01 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 906,99 DM
=================
Berechnung des früheren Unterhaltsbeitrages nach § 54 BeamtVG
Früherer Unterhaltsbeitrag (vor § 55 BeamtVG) 2.000,00 DM2.000,00 DM
+Neuer Unterhaltsbeitrag (nach § 55 BeamtVG) 1.500,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag 3.500,00 DM
-Höchstgrenze2.200,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag1.300,00 DM1.300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 700,00 DM
Berechnung des früheren Unterhaltsbeitrages nach § 55 BeamtVG
Früherer Unterhaltsbeitrag (nach § 54 BeamtVG) 700,00 DM700,00 DM
+Neuer Unterhaltsbeitrag (nach § 55 BeamtVG) 1.500,00 DM
+Witwenrente (60 v. H.)300,00 DM
-----------------
Gesamtbetrag2.500,00 DM
-Höchstgrenze2.200,00 DM
-----------------
Ruhensbetrag300,00 DM300,00 DM
-----------------
Restunterhaltsbeitrag 400,00 DM
=================