Anlage 1 DfBeVGEekRE - Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen ab 1. Januar 1992
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBeVGEekRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046087
Durch Artikel 1 Nr. 9 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) ist § 22 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefaßt worden. Danach sind nur noch Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Hinweise:
1.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung findet auch in den Fällen der §§ 69, 69a BeamtVG Anwendung.
2.
Für die Anwendung der Tz 22.1.8 Satz 2 und 22.1.9 BeamtVGVwV gilt folgendes:
Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. Die Aufzählung ist abschließend. Andere Einkommensarten (andere Einkünfte) bleiben unberücksichtigt.
Abgeleitete Renten (Hinterbliebenenrenten) gehören nicht zum Erwerbsersatzeinkommen und sind ausschließlich nach § 55 BeamtVG anzurechnen; nicht anrechenbare Teile der abgeleiteten Renten (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) oder der Härteausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG unterliegen nicht der Anrechnung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.
3.
Die Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV findet auf das Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 SGB IV sowie auf Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets) Anwendung.
4.
Eine Versichertenrente der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) ist insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 2 BGB beruht und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 BeamtVG führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist hiernach höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 3 BeamtVG anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf § 1587b Abs. 2 BGB beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV anzuwenden.
5.
Die Tz 22.1.13 BeamtVGVwV regelt - wie bisher - den Umfang der Anrechnung des Erwerbseinkommens (§ 18a Abs. 2 SGB IV) auf den Unterhaltsbeitrag.
6.
Die Tz 22.1.16 BeamtVGVwV findet - wie bisher - beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (vorstehende Nummern 3 und 5; Tz 22.1.11.2 und 22.1.13 BeamtVGVwV) Anwendung.
7.
Die Mindestwitwenversorgung i. S. von Tz 22.1.6.4 Satz 2 BeamtVGVwV ist das Mindestwitwengeld nach § 20 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG (Günstigkeitsregelung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG. Für am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfänger findet § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jedoch keine Anwendung. Mindestwitwenversorgung i. S. der Tz 22.1.11.2 Halbsatz 1 und 22.1.13 Satz 1 ist das Mindestwitwengeld nach § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG.
8.
Ist der Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG teilweise versagt worden, so ist bei Höchstgrenzenregelungen die jeweilige Höchstgrenze um den Hundertsatz, um den der Unterhaltsbeitrag teilweise versagt worden ist, zu kürzen.
9.
Die Tz 22.1.9.1 bis 22.1.9.3, 22.1.10, 22.1.11, 22.1.11.1, 22.1.11.2 Halbsatz 2, 22.1.14 und 22.1.15 BeamtVGVwV sind gegenstandslos und nicht mehr anzuwenden.
Der zusätzliche Freibetrag für eigene Unfallversorgungen der Witwe (vgl. Tz 22.1.11.2 Halbsatz 2) ist nunmehr in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV enthalten.
10.
Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc.) sind im Zuflußmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 63 Nr. 5 BeamtVG anzuwendende Ruhensvorschrift (z.B. § 53 BeamtVG) bestimmt etwas anderes.
Ergibt sich am 1. Januar 1992 nach Anrechnung des Erwerbseinkommens und Erwerbsersatzeinkommens unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein niedrigerer (neuer) Zahlbetrag als sich nach den bis zum 31. Dezember 1991 anzuwendenden Vorschriften als (bisheriger) Zahlbetrag ergeben würde, ist der bisherige Zahlbetrag so lange zu zahlen, bis er durch den neuen Zahlbetrag infolge Anpassung der Versorgungsbezüge erreicht wird.