KVerwFAAusbV,NI - Kommunalverwaltungsfachangestellte-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVerwFAAusbV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010400000

Vom 7. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 404 - VORIS 20461 01 04 00 000 -)

Geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 154)

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331) wird im Benehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zusammenfassung der Fachrichtungen1
Ergänzende Bestimmungen2
Theoretische Unterweisung3
Übergangsregelung4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten5
(zu § 2)Anlage 1

§ 1 KVerwFAAusbV - Zusammenfassung der Fachrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVerwFAAusbV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010400000

Im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte" oder "Verwaltungsfachangestellter" werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusammengefasst.

§ 2 KVerwFAAusbV - Ergänzende Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVerwFAAusbV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010400000

Die Gliederung der Berufsausbildung sowie die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten richten sich neben den Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) nach § 3 und der Anlage (Ausbildungsrahmenplan).

§ 3 KVerwFAAusbV - Theoretische Unterweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVerwFAAusbV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010400000

1Die theoretische Unterweisung zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst

  1. 1.

    dienstbegleitenden Unterricht von 700 Stunden am Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder an einem kommunalen Studieninstitut, wobei etwa 260 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und etwa 440 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung entfallen, sowie

  2. 2.

    weiteren dienstbegleitenden Unterricht von 180 Stunden.

2Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung genügt für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2020 enden, abweichend von Satz 1 Nr. 1 ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von weniger als 440 Stunden und damit dienstbegleitender Unterricht von weniger als 700 Stunden.

§ 4 KVerwFAAusbV - Übergangsregelung

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Titel
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
KVerwFAAusbV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010400000

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.