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§ 1 AusGBBildÖD

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
Redaktionelle Abkürzung
AusGBBildÖD,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010000000

(1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst einen Rahmen setzt, wird das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Ministerium ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Kultusministerium durch Verordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

(2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  2. 2.
    die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  3. 3.
    die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  4. 4.
    eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
  5. 5.
    die Prüfungsanforderungen.