1. Eintrittsentgelt
Die staatlichen Museen erheben von den Besucherinnen und Besuchern Eintrittsentgelte.
Die Entscheidung über die Höhe des Eintrittsentgelts sowie die angebotenen Tarife (Familienkarte, Verbundkarte etc.) trifft die Museumsleitung unter Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten.
Sie erstellt eine Preisliste, die durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Kartenverkaufs
zur Kenntnis zu geben ist. Die Preisliste ist dem MWK zur Unterrichtung vorzulegen.
Erläuterungen:
Das jeweils zu entrichtende Eintrittsentgelt berechtigt für die Dauer der Gültigkeit der Eintrittskarte zum Besuch aller Ausstellungen des Museums oder der Museen einschließlich Sonderaustellungen, sofern nicht aus diesem Anlass ein erhöhtes Eintrittsentgelt festgelegt wurde.
Sofern eine Familienkarte angeboten wird, berechtigt diese zum Eintritt für bis zu zwei Erwachsene mit den sie begleitenden Kindern unter 18 Jahren.
Die Tarife gelten für den Eintritt ohne Führung. Für Führungen wird ein Entgelt gemäß Nummer 1 der Anlage 1 erhoben.
2. Eintrittsentgeltermäßigungen, Entgeltbefreiungen
Die Museumsleitung entscheidet über Ermäßigungs- sowie Befreiungstatbestände und setzt die Höhe der Eintrittsentgeltermäßigung fest. Familien sowie sozial Benachteiligte sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Insbesondere bei der Festlegung der Eintrittsentgelte für Kinder und Jugendliche ist eine angemessene, sozial verträgliche Regelung herbeizuführen. Für Gruppenführungen von Kindern und Jugendlichen kann von einem Entgelt gemäß Nummer 1 der Anlage 1 abgesehen werden.
Den Inhaberinnen oder den Inhabern der Niedersächsischen Ehrenamtskarte sind Vergünstigungen bei den Eintrittsentgelten einzuräumen.
3. Festsetzung der Eintrittsentgelte in besonderen Fällen
Die Museumsleitung kann aus Anlass besonderer Maßnahmen (insbesondere bei Sonderausstellungen, Baumaßnahmen etc.) ein von der Preisliste abweichendes Entgelt festsetzen. Entgeltminderungen, die über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten andauern, bedürfen nach Ablauf dieses Zeitraums der Zustimmung des MWK.