Anlage 1 MuEntgRdErl - Verzeichnis für Leistungen und die Benutzung von Einrichtungen der staatlichen Museen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Entgelte der staatlichen Museen
- Redaktionelle Abkürzung
- MuEntgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22180
1. Benutzungs- und Leistungsentgelte
Die staatlichen Museen erheben Benutzungs- und Leistungsentgelte nach folgender Staffelung:
- a)
öffentliche Führung von Besuchergruppen je Teilnehmerin oder Teilnehmer zusätzlich zum Eintrittsentgelt mindestens 1 EUR,
- b)
angemeldete Führung von Besuchergruppen zusätzlich zum ermäßigten Eintrittsentgelt mindestens 20 EUR,
- c)
für alle sonstigen Leistungen (z. B. Recherchen, Fotografien, Nutzungsrechte für Repliken, Saal-/Raummieten) ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt zu erheben.
Bei der Erhebung von Entgelten, die nach der aufgewandten Arbeitszeit berechnet werden, sind die Stundensätze des MF ("Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich" § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO vom 5. 6. 1997 [Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501], zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 5. 2022 [Nds. GVBl. S. 304], in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde zu legen.
Die Höhe der Entgelte legen die staatlichen Museen in eigener Zuständigkeit fest.
2. Entgeltermäßigungen, Entgeltbefreiungen
2.1
Auskünfte zum Zwecke der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung - soweit sie im öffentlichen Interesse erfolgen - sowie im Rahmen der museumspädagogischen Arbeit sind von der Erhebung eines Entgeltes befreit.
2.2
Das Entgelt kann außerdem entfallen, wenn die Veranlasserin oder der Veranlasser das Objekt dem Museum unentgeltlich übereignet hat, durch eine wesentliche Geldspende an dem Erwerb des Objekts beteiligt war oder wenn eine Veröffentlichung im Interesse des Museums erfolgt. Leihgeberinnen und Leihgeber erhalten für Fotos von den Leihgaben Entgeltbefreiung.
2.3
Die Museumsleitung kann von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise insbesondere dann absehen, wenn die Leistungen im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit oder in der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern sowie für die Ausbildung geleistet werden oder wenn sie im Landesinteresse liegen.
2.4
Die Benutzungs- und Leistungsverzeichnisse sind den Auftraggeberinnen und den Auftraggebern
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
3. Fachaufsicht
Die Fachaufsicht des MWK über die staatlichen Museen beschränkt sich darauf, fehlerhafte und/oder unzweckmäßige Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der betroffenen Museumsleitung zu korrigieren.
Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 31. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 1173)