ASMitwRdErl,NI - Ausbildungsstätten-Mitwirkungsrunderlass

Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG
Redaktionelle Abkürzung
ASMitwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21146

RdErl. d. MWK v. 15.8.2019 - 75 502-48(G) -

Vom 15. August 2019 (Nds. MBl. S. 1248)

- VORIS 21146 -

Bezug: RdErl. v. 22.4.1977 (Nds. MBl. S. 474)
- VORIS 21146 00 00 06 003 -

Für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG in der jeweils geltenden Fassung gelten die nachstehenden Bestimmungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeit1
Verfahren2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 ASMitwRdErl - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG
Redaktionelle Abkürzung
ASMitwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21146

1.1 Die Eignungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind von dem hierfür zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG).

1.2 Die für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen - im Folgenden: ECTS-Leistungspunkten - ist von dem hierfür zuständigen hauptamtlichem Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte festzulegen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG).

1.3 Jede Ausbildungsstätte hat eindeutig festzulegen, welches hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers für die Ausstellung der Eignungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG und für die Festlegung der zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblichen Zahl an ECTS-Leistungspunkten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) zuständig ist. Ein Vertretungsverhältnis ist vorzusehen.

1.4 Dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk sind von der Ausbildungsstätte die für die Ausstellung der Eignungsbescheinigungen und für die Festlegung der zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblichen Zahl an ECTS-Leistungspunkten Zuständigen und ihre Vertreterinnen und Vertreter - ggf. nach Fachbereichen aufgelistet - jährlich zum 15. November mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind bei Änderungen unverzüglich zu ergänzen.

1.5 Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG ist von dem hierfür zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben. Ist eine besondere Zuständigkeit hierfür nicht begründet, so ist das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers zuständig, das für die Ausstellung der Eignungsbescheinigung für die Auszubildende oder den Auszubildenden zuständig wäre, wenn sie in dem Zeitpunkt abgegeben werden müsste, in dem die gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird.

Abschnitt 2 ASMitwRdErl - Verfahren

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Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG
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21146

2.1 Es wird auf die §§ 9, 47 Abs. 1 und 2, die §§ 48 und 49 BAföG sowie auf die BAföGVwV in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Insbesondere sind die Nummern 48.1.1a bis 48.3.2 BAföGVwV zu beachten.

2.2 Die Ausbildungsstätte teilt dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk die dem § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechenden Zeugnisarten mit.

2.3 Bei der Ausstellung der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist es in die ausschließliche und alleinige Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers gestellt zu beurteilen, ob die vorgelegten Leistungsnachweise eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage abgeben, ob die oder der Auszubildende ihr oder sein Studium in den bisherigen Fachsemestern ordnungsgemäß durchgeführt hat und sie oder er darum die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.4 Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darf weder Einschränkungen noch Vorbehalte enthalten. So ist es z. B. unzulässig, die Eignung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das endgültige Urteil darüber, ob die oder der Auszubildende die üblichen Leistungen erbracht hat, erst nach einem späteren Fachsemester erteilt werden kann und darum die Bescheinigung nur bis zu diesem Zeitpunkt gilt.

2.5 Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten wird vom zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung festgelegt. Der Nachweis über die von der oder dem Auszubildenden erreichte Zahl an ECTS-Leistungspunkten wird vom Prüfungsamt ausgestellt. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk prüft, ob die von der oder dem Auszubildenden erreichte Zahl der ECTS-Leistungspunkte mindestens der gemäß Satz 1 erfolgten Festlegung der für den Studiengang bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Zahl entspricht.

2.6 Den Zuständigen nach Nummer 1.3 und ihren Vertreterinnen und Vertretern sowie den nach Nummer 2.5 Satz 2 im Verfahren Beteiligten ist dieser RdErl. in geeigneter Form bekannt zu geben.

Abschnitt 3 ASMitwRdErl - Schlussbestimmungen

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21146

Dieser RdErl. tritt am 29.8.2019 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.8.2019 außer Kraft.

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