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  • ab 29.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ASMitwRdErl - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG
Redaktionelle Abkürzung
ASMitwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21146

1.1 Die Eignungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind von dem hierfür zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG).

1.2 Die für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen - im Folgenden: ECTS-Leistungspunkten - ist von dem hierfür zuständigen hauptamtlichem Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte festzulegen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG).

1.3 Jede Ausbildungsstätte hat eindeutig festzulegen, welches hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers für die Ausstellung der Eignungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG und für die Festlegung der zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblichen Zahl an ECTS-Leistungspunkten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) zuständig ist. Ein Vertretungsverhältnis ist vorzusehen.

1.4 Dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk sind von der Ausbildungsstätte die für die Ausstellung der Eignungsbescheinigungen und für die Festlegung der zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblichen Zahl an ECTS-Leistungspunkten Zuständigen und ihre Vertreterinnen und Vertreter - ggf. nach Fachbereichen aufgelistet - jährlich zum 15. November mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind bei Änderungen unverzüglich zu ergänzen.

1.5 Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG ist von dem hierfür zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben. Ist eine besondere Zuständigkeit hierfür nicht begründet, so ist das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers zuständig, das für die Ausstellung der Eignungsbescheinigung für die Auszubildende oder den Auszubildenden zuständig wäre, wenn sie in dem Zeitpunkt abgegeben werden müsste, in dem die gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird.