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  • ab 29.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ASMitwRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG
Redaktionelle Abkürzung
ASMitwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21146

2.1 Es wird auf die §§ 9, 47 Abs. 1 und 2, die §§ 48 und 49 BAföG sowie auf die BAföGVwV in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Insbesondere sind die Nummern 48.1.1a bis 48.3.2 BAföGVwV zu beachten.

2.2 Die Ausbildungsstätte teilt dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk die dem § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechenden Zeugnisarten mit.

2.3 Bei der Ausstellung der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist es in die ausschließliche und alleinige Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers gestellt zu beurteilen, ob die vorgelegten Leistungsnachweise eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage abgeben, ob die oder der Auszubildende ihr oder sein Studium in den bisherigen Fachsemestern ordnungsgemäß durchgeführt hat und sie oder er darum die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.4 Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darf weder Einschränkungen noch Vorbehalte enthalten. So ist es z. B. unzulässig, die Eignung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das endgültige Urteil darüber, ob die oder der Auszubildende die üblichen Leistungen erbracht hat, erst nach einem späteren Fachsemester erteilt werden kann und darum die Bescheinigung nur bis zu diesem Zeitpunkt gilt.

2.5 Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten wird vom zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung festgelegt. Der Nachweis über die von der oder dem Auszubildenden erreichte Zahl an ECTS-Leistungspunkten wird vom Prüfungsamt ausgestellt. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder Studentenwerk prüft, ob die von der oder dem Auszubildenden erreichte Zahl der ECTS-Leistungspunkte mindestens der gemäß Satz 1 erfolgten Festlegung der für den Studiengang bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Zahl entspricht.

2.6 Den Zuständigen nach Nummer 1.3 und ihren Vertreterinnen und Vertretern sowie den nach Nummer 2.5 Satz 2 im Verfahren Beteiligten ist dieser RdErl. in geeigneter Form bekannt zu geben.