TA Luft-SoPRdErl,NI - TA Luft-Sonderfallprüfung Runderlass

Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens;
hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 1.8.2012 - 404/406-64120-27 -

Vom 1. August 2012 (Nds. MBl. S. 662)

- VORIS 79100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Prüfverfahren2
Zuständigkeiten3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 TA Luft-SoPRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Erhält die nach dem BImSchG zuständige Behörde (z. B. im Rahmen einer Anfrage einer potenziellen Antragstellerin oder eines potenziellen Antragstellers) Kenntnis von der Absicht, eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlage zu errichten oder eine bestehende Tierhaltungsanlage zu erweitern, so soll im Vorfeld des auf Antrag einzuleitenden Verfahrens eine gemeinsame Erörterung der Anforderungen an das Vorhaben zwischen der Genehmigungsbehörde, weiteren voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und der Antragstellerin oder dem Antragsteller stattfinden (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Ist Wald betroffen, so soll die Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 1 NWaldLG die Anstalt Niedersächsische Landesforsten beteiligen. Unabhängig vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Möglichkeiten des § 8 NWaldLG in Betracht kommen.

Schließt sich ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG an, prüft die zuständige Genehmigungsbehörde anhand der eingereichten Antragsunterlagen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) erfüllt sind. Die Erfüllung dieser und auch der übrigen sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten ist Voraussetzung für die Genehmigung des Vorhabens an dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gewählten Standort.

Ein Teil der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden Voraussetzungen des § 5 BImSchG ist in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) konkretisiert. Im Hinblick auf die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen in Bezug auf Ammoniakemissionen sind insbesondere die Nummern 5.4.7.1 (u. a. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen) und 4.8 TA Luft (u. a. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) relevant. Die anlagenbezogenen Vorsorgeanforderungen der Nummer 5.4.7.1 TA Luft verlangen bei der Errichtung der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel einen Mindestabstand von 150 Metern zu stickstoffempfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z. B. Heide, Moor, Wald).

Unabhängig davon ist bei Unterschreitung des Mindestabstandes nach Nummer 4.4.2 i. V. m. Nummer 4.8 und Anhang 1 TA Luft von der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob durch die Ammoniakemissionen schädliche Umwelteinwirkungen für empfindliche Pflanzen und Ökosysteme (z. B. Wald) resultieren. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend den Vorgaben der TA Luft ist wie folgt zu verfahren:

Abschnitt 2 TA Luft-SoPRdErl - 2. Prüfverfahren

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob stickstoffempfindliche Pflanzen oder Ökosysteme im Einwirkungsbereich der Anlage liegen. Liegt Wald im Einwirkungsbereich, soll die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die Anstalt Niedersächsische Landesforsten beteiligen. Diese Beteiligung kann regelmäßig auch bereits im Rahmen der Beratung gemäß § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV erfolgen.

Entscheidet die Genehmigungsbehörde, dass stickstoffempfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Einwirkungsbereich der Anlage liegen, ist im Genehmigungsverfahren entsprechend den Vorgaben des Anhangs 1 TA Luft die zu erwartende jährliche Ammoniakemission zu ermitteln und zu prüfen, ob der im Diagramm des Anhangs ausgewiesene Mindestabstand unterschritten wird. Die TA Luft bestimmt in Anhang 1 hierzu, dass bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mithilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdüngerlagerung und die jeweiligen Tierplatzzahlen die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahr zu ermitteln ist. In der Fußnote der Tabelle 11 wird ausgeführt, dass, wenn Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in Bezug auf Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Fütterung oder Wirtschaftsdüngerlagerung von den in Tabelle 11 genannten Verfahren abweichen, auf der Grundlage plausibler Begründungen (z. B. Messberichte, Praxisuntersuchungen) abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden können. Die im September 2011 als Weißdruck veröffentlichte Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. "VDI Richtlinie 3894" Blatt 1 stellt den Stand der Technik dar. Sie enthält gegenüber der Tabelle 11 differenziertere und aktuellere Werte für die Emissionsfaktoren, die für die Ermittlung der Ammoniakemission heranzuziehen sind.

Wird der Mindestabstand unterschritten, ist zur Prüfung, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile gegeben sind, wie folgt vorzugehen: Es ist durch eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft zu prüfen, ob an allen maßgeblichen Beurteilungspunkten der Wert für die Zusatzbelastung von 3 μg/m3 eingehalten wird. Sofern dies zutrifft, ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak gegeben. Bei der durchzuführenden Ausbreitungsrechnung sind die gesamten Ammoniakemissionen der Anlage - nicht nur die einer etwaig geplanten Erweiterung - als Eingangsdaten zu berücksichtigen.

Wird der Wert von 3 μg/m3 für die Zusatzbelastung überschritten, ist gemäß des Anhangs 1 TA Luft zu prüfen, ob die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 μg/m3 überschreitet. In diesem Fall ist die Vorbelastung unter Einbeziehung aller vorhandenen Anlagen explizit zu bestimmen. Da die vorhandenen Anlagenteile der Antragstellerin oder des Antragstellers in den Daten zur Vorbelastung zu berücksichtigen sind, ist lediglich die Zusatzbelastung auf der Grundlage der Emissionen des geplanten Anlagenteils zu berechnen. Sofern die Gesamtbelastung an Ammoniak an einem Beurteilungspunkt 10 μg/m3 überschreitet, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile gegeben. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung gemäß Nummer 4.8 Abs. 7 TA Luft für Ammoniak erforderlich. Vor der Forderung nach einem Einzelfallgutachten ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob durch die Ausschöpfung der möglichen organisatorischen und technischen Minderungsmöglichkeiten auf ein Einzelfallgutachten verzichtet werden kann.

Durch den Einbau von geeigneten Abluftreinigungsanlagen können z. B. die Ammoniakemissionen deutlich gesenkt werden. Nicht zu den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind Variationen der Schornsteinhöhe zu rechnen. Zukünftige Betriebserweiterungen sollten bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung für die erste Baustufe unter Einbeziehung aller weiteren vorgesehenen Baustufen bei der Ermittlung des notwendigen Abstandes zu stickstoffempfindlichen Ökosystemen berücksichtigt werden.

Die TA Luft sieht in Nummer 4.8 eine parallele Prüfung sowohl hinsichtlich Ammoniakkonzentration als auch Stickstoffdeposition vor, wenn Anhaltspunkte für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen durch Stickstoffdeposition vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass auch erhebliche Nachteile durch Stickstoffdeposition zu besorgen sind, ist beispielsweise die Überschreitung einer Viehdichte von zwei Großvieheinheiten (GV) je Hektar Landkreisfläche. Eine Sonderfallprüfung ist vorzunehmen, sofern die von der gesamten Anlage ausgehende Belastung - nicht nur von der beantragten Erweiterung - am Aufpunkt höchster Belastung eines empfindlichen Ökosystems 5 kg Stickstoff je Hektar und Jahr überschreitet (Abschneidekriterium). Eine dem Stand der Technik entsprechende Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der Stickstoffbelastung im Genehmigungsverfahren ist aufgrund der Erfahrungen in mehreren Bundesländern der Leitfaden der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen in Genehmigungsverfahren". Bei der Anwendung des Abschneidekriteriums ist zu beachten, dass dieses in erster Linie unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten erstellt wurde. Aus naturschutzrechtlichen Belangen können weitergehende Anforderungen resultieren.

Nummer 4.8 Abs. 7 TA Luft stellt in diesem Zusammenhang klar, dass das Vorliegen von Anhaltspunkten für erhebliche Nachteile durch Ammoniakemissionen oder Stickstoffdeposition zu einer Einzelfallprüfung führt, deren Ergebnis aber noch nicht bestimmt. Erst im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu klären, ob die möglichen Pflanzenschäden im jeweils konkreten Fall das Gemeinwohl beeinträchtigen oder zu unzumutbaren Vermögenseinbußen für die Waldbesitzer führen können. Da in der TA Luft die Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der Einzelfallprüfung nicht konkretisiert sind, ist auf Sachverständigengutachten zurückzugreifen.

Das Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Belastung und der Belastbarkeit des Waldes hat insbesondere die folgenden Merkmale zu beachten:

  • Bestandsmerkmale (nach Forsteinrichtung),

  • Kronenzustand und Schadsymptome,

  • Ernährungszustand der Bestände,

  • forstlicher Standort, insbesondere betroffene Bodeneigenschaften,

  • Waldbiotoptypen und Weiserpflanzen,

  • Belastungssituation,

  • Gebietsschutz (Naturschutzgebiet, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet, Wasserschutzgebiet).

Die Art und der Umfang des Sachverständigengutachtens richten sich nach der Größe und der jeweiligen einzelfallbezogenen Situation des Vorhabens. Moore und Heiden im Wald (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 NWaldLG) werden im Rahmen der Ansprache der Biotoptypen berücksichtigt.

Abschnitt 3 TA Luft-SoPRdErl - 3. Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden für die in Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Tierhaltungsanlagen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die Region Hannover. Die Genehmigungsbehörde holt gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Eine erforderliche Beteiligung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten erfolgt - sofern Wald betroffen ist - durch die Genehmigungsbehörden. Die NW-FVA stellt eine Handreichung zur Beurteilung von Gutachten für das Schutzgut Wald in Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen nach dem BImSchG und der TA Luft zur Verfügung (Quelle: www.nw-fva.de, Rubrik: Merkblätter und Leitfäden). Bei sonstigen stickstoffempfindlichen Ökosystemen wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde von der Naturschutzbehörde unterstützt.

Ist nach Nummer 4.8 TA Luft eine Einzelfallprüfung erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens fordern. Bei der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Nummer 4.8 Abs. 7 TA Luft sind von der Genehmigungsbehörde mindestens die in Nummer 2 genannten Merkmale zu berücksichtigen. Die vorgelegten Gutachten werden von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten auf Übereinstimmung mit den Merkmalen und auf Plausibilität geprüft.

Abschnitt 4 TA Luft-SoPRdErl - 4. Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft.

An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte
Anstalt Niedersächsische Landesforsten Klosterkammer Hannover
Landwirtschaftkammer Niedersachsen

Nachrichtlich:
An die
Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt

- Nds. MBl. Nr. 29/2012 S. 662