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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TA Luft-SoPRdErl - 3. Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden für die in Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Tierhaltungsanlagen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die Region Hannover. Die Genehmigungsbehörde holt gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Eine erforderliche Beteiligung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten erfolgt - sofern Wald betroffen ist - durch die Genehmigungsbehörden. Die NW-FVA stellt eine Handreichung zur Beurteilung von Gutachten für das Schutzgut Wald in Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen nach dem BImSchG und der TA Luft zur Verfügung (Quelle: www.nw-fva.de, Rubrik: Merkblätter und Leitfäden). Bei sonstigen stickstoffempfindlichen Ökosystemen wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde von der Naturschutzbehörde unterstützt.

Ist nach Nummer 4.8 TA Luft eine Einzelfallprüfung erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens fordern. Bei der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Nummer 4.8 Abs. 7 TA Luft sind von der Genehmigungsbehörde mindestens die in Nummer 2 genannten Merkmale zu berücksichtigen. Die vorgelegten Gutachten werden von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten auf Übereinstimmung mit den Merkmalen und auf Plausibilität geprüft.