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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TA Luft-SoPRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier: Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft
Redaktionelle Abkürzung
TA Luft-SoPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Erhält die nach dem BImSchG zuständige Behörde (z. B. im Rahmen einer Anfrage einer potenziellen Antragstellerin oder eines potenziellen Antragstellers) Kenntnis von der Absicht, eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlage zu errichten oder eine bestehende Tierhaltungsanlage zu erweitern, so soll im Vorfeld des auf Antrag einzuleitenden Verfahrens eine gemeinsame Erörterung der Anforderungen an das Vorhaben zwischen der Genehmigungsbehörde, weiteren voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und der Antragstellerin oder dem Antragsteller stattfinden (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Ist Wald betroffen, so soll die Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 1 NWaldLG die Anstalt Niedersächsische Landesforsten beteiligen. Unabhängig vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Möglichkeiten des § 8 NWaldLG in Betracht kommen.

Schließt sich ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG an, prüft die zuständige Genehmigungsbehörde anhand der eingereichten Antragsunterlagen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) erfüllt sind. Die Erfüllung dieser und auch der übrigen sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten ist Voraussetzung für die Genehmigung des Vorhabens an dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gewählten Standort.

Ein Teil der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden Voraussetzungen des § 5 BImSchG ist in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) konkretisiert. Im Hinblick auf die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen in Bezug auf Ammoniakemissionen sind insbesondere die Nummern 5.4.7.1 (u. a. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen) und 4.8 TA Luft (u. a. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) relevant. Die anlagenbezogenen Vorsorgeanforderungen der Nummer 5.4.7.1 TA Luft verlangen bei der Errichtung der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel einen Mindestabstand von 150 Metern zu stickstoffempfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z. B. Heide, Moor, Wald).

Unabhängig davon ist bei Unterschreitung des Mindestabstandes nach Nummer 4.4.2 i. V. m. Nummer 4.8 und Anhang 1 TA Luft von der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob durch die Ammoniakemissionen schädliche Umwelteinwirkungen für empfindliche Pflanzen und Ökosysteme (z. B. Wald) resultieren. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend den Vorgaben der TA Luft ist wie folgt zu verfahren: