KostVfg,NI - Kostenverfügung-Allgemeine Verfügung

Kostenverfügung (KostVfg)

Bibliographie

Titel
Kostenverfügung (KostVfg)
Amtliche Abkürzung
KostVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500

AV d. MJ v. 27. 7. 2023 (5607 - 204. 18)

Vom 27. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 431)

Geändert durch AV vom 20. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 130)

VORIS 35500

AV d. MJ v. 19. 2. 2014 - Nds. Rpfl. S. 77 -

AV d. MJ v. 3. 2. 2022 - Nds. Rpfl. S. 75 -

I.

Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) beschlossen:

[...]

II.
Niedersächsische Zusatzbestimmungen

In Ergänzung zu den bundeseinheitlichen Bestimmungen wird für Niedersachsen Folgendes angeordnet:

Zu § 3

Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 gilt nicht.

Zu § 4
  1. 1.

    Zu Absatz 3 gilt ergänzend Folgendes:

    Beantragt die Vollstreckungsbehörde die Erteilung eines Haftbefehls zur Abgabe der Vermögensauskunft, ist die Gebühr für das Verfahren (Nr. 2114 KV GKG) nicht gemäß § 25 KostVfg zum Soll zu stellen, sondern lediglich der Vollstreckungsbehörde mit der Übersendung des Haftbefehls nachrichtlich mitzuteilen, damit die Gebühr ggf. als Nebenkosten mit der Hauptforderung von der Schuldnerin oder dem Schuldner eingezogen werden kann.

  2. 2.

    Zu Absatz 4 Satz 1 gilt ergänzend Folgendes:

    Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Sollstellung der Kosten.

Zu § 15

In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht das Land alleiniger Schuldner oder Erstschuldner (§ 8 Abs. 1) der Kosten, so sind die Kosten alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung anzusetzen."

Zu § 21

Satz 3 findet keine Anwendung.

Ergänzend gilt Folgendes:

Die Verwertung der Sicherheit erfolgt durch die Kostenbeamtin oder den Kostenbeamten.

Zu § 24
  1. 1.

    Für den Ansatz und die Einziehung der Kosten des Strafverfahrens von zu Freiheitsstrafe Verurteilten gilt ergänzend Folgendes:

    Den Bemühungen um eine baldige und dauerhafte Resozialisierung von Verurteilten ist auch durch Rücksichtnahme bei der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

    1. a)

      Sofern nicht aufgrund des Akteninhalts nach § 10 Abs. 1 vom Kostenansatz abgesehen wird, ist unverzüglich nach Fälligkeit die Einziehung der Kosten zu veranlassen.

    2. b)

      Sind Verurteilte der Aufsicht und Leitung von Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfern unterstellt, so sind diese über die Höhe der angesetzten Kosten zu unterrichten.

    3. c)

      Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden durch ein der Kostenanforderung beizufügendes Merkblatt (Kost 4) darüber unterrichtet, dass und unter welchen Voraussetzungen die im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten erlassen oder gestundet werden können.

  2. 2.

    Zu Absatz 9 gilt ergänzend Folgendes:

    Wird im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren die Kostenrechnung automationsunterstützt erzeugt, ist eine Unterzeichnung der Kostenrechnung nicht erforderlich.

Zu § 27
  1. 1.

    Kommt die an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner übersandte Kostenrechnung oder Mahnung als unzustellbar zurück, so sind die weiteren Maßnahmen (gegebenenfalls Ermittlung der neuen Anschrift, erneute Übersendung der Kostenrechnung oder Mahnung) von der anordnenden Dienststelle zu veranlassen. Sofern die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner unbekannt verzogen ist und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann, hat die anordnende Dienststelle die Forderung gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner niederzuschlagen.

  2. 2.

    Zu Absatz 2 Satz 1 gilt ergänzend Folgendes:

    Bei der Heranziehung weiterer Zahlungspflichtiger (Mitschuldnerin oder Mitschuldner, Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner) sind entsprechende Kostenanforderungen nach § 25 zu erstellen. Die Forderungen sind im Haushaltsvollzugssystem mit Referenz zur Erstschuldnerbuchung zum Soll zu stellen.

  3. 3.

    Absatz 4 findet keine Anwendung.

  4. 4.

    Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

    "(5) Sofern eine Zahlung auf einen zum Soll gestellten Betrag nicht automatisch im Haushaltsvollzugssystem zugeordnet wurde, nimmt die anordnende Dienststelle die entsprechende Buchung zum Ausgleich der Sollstellung vor. Die Zahlungsanzeigen verbleiben in den Sachakten.

    Dies gilt auch, wenn sich die Forderung bereits in Vollstreckung befindet. Ergibt sich bei der Rückzahlung einer Überzahlung, dass sich die Forderung in der Vollstreckung befindet, ist vor der Auszahlung mit der Vollstreckungsbehörde abzustimmen, ob eine Rückzahlung erfolgen soll."

Zu § 29
  1. 1.

    In Absatz 3 Sätze 2 und 4 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.

  2. 2.

    Zu Absatz 5 gilt ergänzend Folgendes:

    Beträge bis 500 Euro können an Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Rechtsbeistände auch zurückgezahlt werden, wenn sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass sie die Kosten einbezahlt haben und wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dies nicht angezeigt erscheinen lassen.

  3. 3.

    Zu Absatz 6

    An die Stelle der Kassenanordnung tritt die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.

  4. 4.

    In Absatz 10 Satz 1 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.

Zu § 39

Zu Absatz 1

Die unvermutete Prüfung des Kostenansatzes soll mindestens jedes zweite Jahr stattfinden.

Zu § 45

Absatz 4 Satz 1 gilt auch für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.

III.

Diese AV tritt am 01. 10. 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugs-AV außer Kraft.

Kostenverfügung
Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Kostenbeamter1
Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen2
Mitwirkung der aktenführenden Stelle3
Abschnitt 2
Kostenansatz
Begriff und Gegenstand4
Zuständigkeit5
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes6
Voraussetzungen des Kostenansatzes und Feststellung der Kostenschuldner im Allgemeinen7
Kostengesamtschuldner8
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe9
Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen10
Nichterhebung von Auslagen11
Absehen von Wertermittlungen12
Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit13
Haftkosten14
Zeit des Kostenansatzes im Allgemeinen15
Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen16
Heranziehung steuerlicher Werte17
Kostenansatz bei gleichzeitiger Belastung mehrerer Grundstücke18
Gerichtsvollzieherkosten19
Kostensicherung20
Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG)21
Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren22
Zurückbehaltungsrecht23
Kostenrechnung24
Anforderung der Kosten mit Sollstellung25
Anforderung der Kosten ohne Sollstellung26
Abschnitt 3
Weitere Pflichten des Kostenbeamten
Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde27
Berichtigung des Kostenansatzes28
Nachträgliche Änderung der Kostenforderung29
Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung30
Einrede der Verjährung31
Durchlaufende Gelder32
Abschnitt 4
Veränderung von Ansprüchen
Veränderung von Ansprüchen33
Abschnitt 5
Kostenprüfung
Aufsicht über den Kostenansatz34
Kostenprüfungsbeamte35
Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg36
Nichterhebung von Kosten37
Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse38
Besondere Prüfung des Kostenansatzes39
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten40
Umfang der Kostenprüfung41
Verfahren bei der Kostenprüfung42
Beanstandungen43
Niederschrift über die Kostenprüfung44
Jahresberichte45
Abschnitt 6
Justizverwaltungskosten
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz46
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis47
Abschnitt 7
Notarkosten
Einwendungen gegen die Kostenberechnung48

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KostVfg - Kostenbeamter

Bibliographie

Titel
Kostenverfügung (KostVfg)
Amtliche Abkürzung
KostVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500

Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.

§ 2 KostVfg - Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen

Bibliographie

Titel
Kostenverfügung (KostVfg)
Amtliche Abkürzung
KostVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500

(1) Der Kostenbeamte ist für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere für den rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Ansatz der Kosten verantwortlich.

(2) 1Der Kostenbeamte bescheinigt zugleich mit Aufstellung der Schlusskostenrechnung den vollständigen Ansatz der Kosten auf den Akten (Blattsammlungen) unter Bezeichnung der geprüften Blätter und unter Angabe von Tag und Amtsbezeichnung. 2Bei elektronischer Aktenführung ist die Bescheinigung auf andere Weise zu erstellen und deutlich erkennbar anzubringen. 3Bei Grundakten, Registerakten, Vormundschaftsakten, Betreuungsakten und ähnlichen Akten, die regelmäßig für mehrere gebührenpflichtige Angelegenheiten geführt werden, erfolgt die Bescheinigung für jede einzelne Angelegenheit. 4Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn die Einziehung von Kleinbeträgen vorbehalten bleibt.

§ 3 KostVfg - Mitwirkung der aktenführenden Stelle

Bibliographie

Titel
Kostenverfügung (KostVfg)
Amtliche Abkürzung
KostVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500

(1) 1Die aktenführende Stelle ist dafür verantwortlich, dass die Kosten rechtzeitig angesetzt werden können. 2Sofern sie für den Kostenansatz nicht selbst zuständig ist, legt sie die Akten dem Kostenbeamten insbesondere vor,

  1. 1.

    wenn eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen ist,

  2. 2.

    wenn die Akten infolge Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bei Gericht eingehen,

  3. 3.

    wenn eine Klage erweitert oder Widerklage erhoben wird oder sich der Streitwert anderweitig erhöht,

  4. 4.

    wenn die gezahlten Zeugen- und Sachverständigenvorschüsse zur Deckung der entstandenen Ansprüche nicht ausreichen,

  5. 5.

    wenn die Akten aus einem Rechtsmittelzug zurückkommen,

  6. 6.

    wenn eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über einen Zahlungseingang (Zahlungsanzeige) oder ein mit elektronischen Kostenmarken oder dem Abdruck eines Gerichtskostenstemplers versehenes Dokument eingeht, es sei denn, dass die eingehende Zahlung einen nach § 26 eingeforderten Vorschuss betrifft,

  7. 7.

    wenn eine Mitteilung über die Niederschlagung von Kosten oder über die Aufhebung der Niederschlagung eingeht,

  8. 8.

    wenn eine Mitteilung über den Erlass oder Teilerlass von Kosten eingeht,

  9. 9.

    wenn aus sonstigen Gründen Zweifel bestehen, ob Kosten oder Vorschüsse zu berechnen sind.

3Die Vorlage ist in den Akten unter Angabe des Tages kurz zu dokumentieren.

(2) 1Die aktenführende Stelle hat alle in der Sache entstehenden, von dem Kostenschuldner zu erhebenden Auslagen in den Akten in auffälliger Weise zu vermerken, soweit nicht eine Berechnung zu den Akten gelangt. 2Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kennzeichnung der Kostenrelevanz in geeigneter Art und Weise erfolgt.

(3) 1In Zivilprozess-, Strafprozess-, Bußgeld-, Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen, in Nachlasssachen sowie in arbeits-, finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind sämtliche Kostenrechnungen, Beanstandungen der Kostenprüfungsbeamten, Zahlungsanzeigen und Ausdrucke über die Entwertung elektronischer Kostenmarken sowie Mitteilungen über die Niederschlagung von Kosten, über die Aufhebung der Niederschlagung oder den (Teil-)Erlass vor dem ersten Aktenblatt einzuheften oder in eine dort einzuheftende Aktentasche lose einzulegen oder, soweit die Akten nicht zu heften sind, unter dem Aktenumschlag lose zu verwahren. 2Das Gleiche kann auch in anderen Verfahren geschehen, wenn dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn die Akten umfangreich sind. 3Ist ein Vollstreckungsheft angelegt, sind die Kostenrechnungen, Beanstandungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten in diesem entsprechend zu verwahren (vgl. § 16 Abs. 2 StVollstrO). 4Wird es notwendig, die vor dem ersten Aktenblatt eingehefteten oder verwahrten Dokumente mit Blattzahlen zu versehen, sind dazu römische Ziffern zu verwenden.

(3a) Bei elektronischer Aktenführung sind die in Absatz 3 bezeichneten Dokumente in der Akte in einem gesonderten Bereich aufzubewahren, der mit "Kosten" oder einem entsprechend eindeutigen Begriff überschrieben ist.

(4) 1Die aktenführende Stelle hat laufend auf dem Aktenumschlag oder einem Kostenvorblatt die Blätter zu bezeichnen,

  1. 1.

    mit denen elektronische Kostenmarken eingereicht wurden,

  2. 2.

    auf denen sich Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, Aktenausdrucke nach § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Gerichtskostenrechnungen oder Vermerke hierüber befinden,

  3. 3.

    aus denen sich ergibt, dass Vorschüsse zum Soll (§ 25) gestellt oder ohne vorherige Sollstellung (§ 26) eingezahlt worden sind,

  4. 4.

    auf denen sich Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen, Mitteilungen über die Niederschlagung von Kosten oder über die Aufhebung der Niederschlagung sowie Mitteilungen über den (Teil-)Erlass von Kosten oder die Anordnung ihrer Nichterhebung (§ 21 GKG, § 20 FamGKG, § 21 GNotKG) befinden, die nicht nach Absatz 3 eingeheftet oder verwahrt werden,

  5. 5.

    auf denen Kleinbeträge vermerkt sind, deren Einziehung oder Auszahlung nach den über die Behandlung solcher Beträge erlassenen Bestimmungen einstweilen vorbehalten bleibt.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die aktenführende Stelle leitet die Akten und Blattsammlungen vor dem Weglegen dem Kostenbeamten zu. 2Dieser prüft, ob berechnete Kosten entweder zum Soll gestellt sind oder der Zahlungseingang nachgewiesen ist. 3Er bescheinigt dies gemäß § 2 Abs. 2.