§ 41 KostVfg - Umfang der Kostenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Kostenverfügung (KostVfg)
- Amtliche Abkürzung
- KostVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500
(1) Der Prüfungsbeamte hat besonders darauf zu achten,
- 1.
ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt sind und ob sie, soweit erforderlich, mit oder ohne Sollstellung (§ 25 und § 26) angefordert sind;
- 2.
ob elektronische Kostenmarken bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß entwertet sind;
- 3.
ob Gerichtskostenstempler bestimmungsgemäß verwendet sind und ob der Verbleib der Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, falls sie sich nicht mehr in den Akten befinden, nachgewiesen ist;
- 4.
ob die Auslagen ordnungsgemäß vermerkt sind;
- 5.
ob bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe,
- a)
die an beigeordnete Anwälte gezahlten Beträge im zulässigen Umfang von dem Zahlungspflichtigen angefordert,
- b)
etwaige Ausgleichsansprüche gegen Streitgenossen geltend gemacht und
- c)
die Akten dem Rechtspfleger in den Fällen des § 120 Abs. 3, des § 120a Abs. 1 sowie des § 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO zur Entscheidung vorgelegt worden sind und ob Anlass besteht, von dem Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO Gebrauch zu machen.
(2) Soweit nicht in Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfung nicht auf den Ansatz und die Höhe solcher Auslagen, für deren Prüfung andere Dienststellen zuständig sind.