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  • ab 01.03.1999 (aktuelle Fassung)

§ 12 NBodSchG - Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG, über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3, über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.