§ 12 NBodSchG - Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300010000000
Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG, über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3, über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.