VSchZustRNVO,NI - Verbraucherschutz Zuständigkeitsregelungen Neuordnungsverordnung

Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Redaktionelle Abkürzung
VSchZustRNVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 13. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 20)

Aufgrund

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320),

des § 97 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), und

des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9),

wird verordnet:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (ZustVO-Verbraucherschutz)1
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr3
Inkrafttreten4

Art. 2 VSchZustRNVO - Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Redaktionelle Abkürzung
VSchZustRNVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nummer 9 wird gestrichen.

  2. 2.

    Am Ende der Nummer 16 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

  3. 3.

    Die Nummern 19 bis 23 werden gestrichen.

Art. 3 VSchZustRNVO - Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Redaktionelle Abkürzung
VSchZustRNVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2023 (Nds. GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummern 1, 5 bis 7, 9 und 11 werden gestrichen.

      2. bb)

        Am Ende der Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

      3. cc)

        Nummer 18 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 6d wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Die Nummern 9 bis 9b werden gestrichen.

    2. bb)

      Am Ende der Nummer 10 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

    3. cc)

      Die Nummern 16 bis 18, 20 bis 24, 26, 27, 30 und 31 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 6f wird gestrichen.

Art. 4 VSchZustRNVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
Redaktionelle Abkürzung
VSchZustRNVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 13. März 2024

Die Niedersächsische Landesregierung

Weil

Staudte