RL TGZ-FördErl,NI - Richtlinie Technologie- und Gründerzentren-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
Redaktionelle Abkürzung
RL TGZ-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 22. 11. 2023 - 30/32870/19 -

Vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)

- VORIS 77000 -

Bezug:a)Erl. v. 11. 1. 2016 (Nds. MBl. S. 79)
- VORIS 77000 -
b)RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und GründerzentrenAnlage

Abschnitt 1 RL TGZ-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
Redaktionelle Abkürzung
RL TGZ-FördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren, insbesondere zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus junger Unternehmen in den forschungsintensiven Industrien.

Mit der Förderung des Baus und der Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren wird als Ziel verfolgt, den Gründerinnen und Gründern eine Infrastruktur zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, welche den Aufbau und das Wachstum von jungen Unternehmen fördert und die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.

Gründungen sind Impulsgeber für Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft, deshalb wird in entsprechende Infrastrukturen, insbesondere im wissensintensiven Bereich, investiert. Die Infrastrukturen sollen zur Erhöhung der Gründungsattraktivität beitragen, das Gelingen von Gründungen begünstigen und dabei helfen, Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Dadurch wird der Austausch zwischen Startups und etablierten Unternehmen ermöglicht und wirkt so gegenseitig innovationsfördernd.

Unterstützt werden sollen die Gründung und der Aufbau junger Unternehmen insbesondere in den forschungsintensiven Industrien, um den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft voranzutreiben.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu b -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. 10. 2023 (ABl. EU Nr. 2023/2391 v. 5. 10. 2023 S. 1) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gemäß des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in seiner jeweils geltenden Fassung beschränkt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)

Abschnitt 2 RL TGZ-FördErl - Gegenstand der Förderung

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77000

2.1 Gegenstand der Förderung sind der Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)

Abschnitt 3 RL TGZ-FördErl - Zuwendungsempfänger

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3.1 Zuwendungsempfänger sind Träger der Technologie- und Gründerzentren, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Träger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten/nicht gewinnorientierten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)

Abschnitt 4 RL TGZ-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060).), aber nicht Regionalfördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sind. Siehe Nummer 1.3 Abs. 2 dieser Richtlinie.

4.2 Voraussetzung für die Förderung des Baus und der Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren ist ein nachgewiesener Bedarf für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer und Jungunternehmen, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen oder diese pilothaft anwenden.

Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des Zentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen.

Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen nachgewiesen werden.

Ein nachgewiesener Bedarf ist anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt, dass bei Bau- und Modernisierungsvorhaben das Zentrum in den zurückliegenden fünf Geschäftsjahren eine durchschnittliche Auslastung von mindestens 70 % vorweisen kann oder bei Neubauvorhaben eine Auslastung innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach Betriebsaufnahme von 70 % erwartet werden kann (beispielsweise durch schriftliche Interessenbekundungen potentieller Mieter).

Unternehmen nach Nummer 6.7 Satz 4 dieser Richtlinie werden bei diesen Quoten nicht einbezogen.

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die förderfähigen Gesamtausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200 000 EUR netto sind.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird.

4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.4.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. des Zuwendungswecks:

  • Potential des Standortes bzw. der Region für technologieorientierte Unternehmensgründungen,

  • Gründungsintensität in dem Einzugsbereich,

  • Träger-/Betreibermodell und zentrale Unterstützungsleistungen;

4.4.2 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung:

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit;

4.4.3 Qualitätskriterien i. S. der regionalfachlichen Komponente:

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),

  • kooperativer Ansatz,

  • Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,

  • Modellhaftigkeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)