Die LAB NI ist insbesondere
2.1
Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende gemäß § 44 AsylG sowie eingereiste Personen i. S. der §§ 15a und 24 AufenthG,
2.2
zuständige Stelle für die Verteilung und Zuweisung i. S. des § 1 Abs. 1 und 2 AufnG i. V. m. dem AsylG und dem AufenthG,
2.3
zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 AsylG und nachträgliche landesinterne Umverteilung nach § 1 Abs. 1 AufnG i. V. m. § 50 AsylG,
2.4
gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen, die es Ausländerinnen und Ausländern erlauben, ihre Wohnung in einem anderen Land zu nehmen,
2.5
zuständig für die erforderlichen Quotenanrechnungen gemäß § 52 AsylG sowie den §§ 15a und 24 AufenthG,
2.6
zuständig für Festsetzungen der Aufnahmeverpflichtungen der Kommunen nach dem AufnG auf der Basis der vom MI ermittelten Verteilquoten sowie die sich auf dieser Grundlage ergebenden erforderlichen Quotenanrechnungen,
2.7
als Ausländerbehörde gemäß § 71 AufenthG zuständig für
2.7.1
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen i. S. des § 71 Abs. 1 AufenthG für Ausländerinnen und Ausländer, die in der LAB NI wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind,
2.7.2
zentrale Aufgaben zur Vorbereitung von Rückführungen,
2.7.3
die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen,
2.7.4
Rücküberstellungen von Personen, in den für das Asylverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen zuständigen Mitgliedsstaat,
2.7.5
Identitätsfeststellungen und die Beschaffung von Passersatzpapieren,
2.7.6
Aufgaben der Clearingstelle Passbeschaffung,
2.7.7
die Erhebung der Kosten von Abschiebungen und Zurückschiebungen nach Maßgabe der §§ 66 und 67 AufenthG,
2.8
landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und koordiniert in dieser Eigenschaft landesweit Maßnahmen und Projekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen und steht in dieser Eigenschaft zudem ausreisewilligen Personen, Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zur Inanspruchnahme von Rückführungs- und Weiterwanderungsprogrammen beratend zur Verfügung,
2.9
zuständige Leistungsbehörde nach dem AsylbLG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AufnG.