22. RÄndStVG,NI - Zweiundzwanzigstes Rundfunkänderungsstaatsvertragsgesetz

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
22. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 27. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 28 - VORIS 22620 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 22. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
22. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 15./26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage 1 veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 22. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
22. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. Februar 2019

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l