Art. 1 22. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 22. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 15./26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage 1 veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.