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  • ab 06.03.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 1 22. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
22. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 15./26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage 1 veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.