EntErfRdErl,NI - Entschädigungsanträge ErfassungsRdErl

Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge

Bibliographie

Titel
Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Redaktionelle Abkürzung
EntErfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100004

RdErl. d. Nds. MdI v. 16. 3. 1966 - I/8 - 3940 -

Vom 16. März 1966 (Nds. MBl. S. 271) (1)

Geändert durch RdErl. vom 6. Dezember 1971 (Nds. MBl. 1972 S. 8)

- GültL 137/10 -

- VORIS 25100 00 01 00 004 -

Die karteimäßige Erfassung soll einerseits den Entschädigungsbehörden und mir die kurzfristige Feststellung ermöglichen, ob und bei welcher Entschädigungsbehörde für eine bestimmte Person ein Entschädigungsverfahren anhängig war oder ist. Andererseits sollen durch die Einschaltung der Bundeszentralkartei in Düsseldorf das Auffinden von Doppelanträgen bei den Entschädigungsbehörden verschiedener Länder ermöglicht und damit Doppelzahlungen vermieden werden. Dabei kommt dem letztgenannten Zweck besondere Bedeutung zu. Er kann jedoch nur erreicht werden, wenn die karteimäßige Erfassung mit größter Sorgfalt erfolgt und insbesondere die Eintragungen über das Geburtsdatum und den Namen des jeweiligen Antragstellers mit äußerster Genauigkeit vorgenommen werden. Im einzelnen wird folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ausstellung der Grundkarten 1
Ausstellung von Berichtigungskarten 2
Versendung der Karteikarten3
Aufhebung früherer Erlasse4

(1) Amtl. Anm.:

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt.

Abschnitt 1 EntErfRdErl - 1. Ausstellung der Grundkarten

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Titel
Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Redaktionelle Abkürzung
EntErfRdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100004

1.1
Werden in einem Entschädigungsantrag lediglich Ansprüche auf Grund eigener Verfolgung geltend gemacht, so ist eine Karteikarte (zweifach) nach dem Muster der Anlage 1 unter Streichung der Rubrik "Verfolgter" auszustellen.

1.2
Werden in dem Entschädigungsantrag Ansprüche wegen Schadens an Leben oder ererbte Ansprüche nach einem verstorbenen Verfolgten oder Ansprüche als Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person usw. geltend gemacht, so ist für den Antragsteller eine Karteikarte (zweifach) nach dem Muster der Anlage 2 unter Ausfüllung der Rubriken "Anspruchsberechtigter" und "Verfolgter" zu erstellen. Machen mehrere Hinterbliebene des verstorbenen Verfolgten Ansprüche für Schaden an Leben geltend oder steht der Anspruch einer Erbengemeinschaft zu, so muß für jeden Hinterbliebenen oder Erben eine besondere Karteikarte (zweifach) ausgefertigt werden.

1.3
In den Fällen der Nr. 1.2 ist außer den dort genannten Karteikarten noch eine weitere Karte (zweifach) nach dem Muster der Anlage 3 unter Streichung der Rubrik "Anspruchsberechtigter" auszustellen. In diesen Karteikarten sind außer den Angaben zur Person des verstorbenen Verfolgten auch die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte der antragstellenden Hinterbliebenen, Erben usw. sowie die Registriernummern ihrer Entschädigungsverfahren zu vermerken.

1.4
Macht ein Antragsteller Ansprüche auf Grund eigener Verfolgung und Ansprüche als Hinterbliebener oder Erbe eines verstorbenen Verfolgten geltend, so sind neben der Karteikarte nach Nr. 1.1 auch die Karten nach den Nrn. 1.2 und 1.3 auszustellen. Dies gilt nicht nur, wenn der Berechtigte getrennte Anträge für die Ansprüche aus eigener Verfolgung und für die abgeleiteten Ansprüche gestellt hat, sondern auch im Falle des Nachschiebens des Anspruchs für Schaden an Leben sowie ererbter Ansprüche nach vorangegangener Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund eigener Verfolgung (§§ 189a, 189b BEG).

Abschnitt 2 EntErfRdErl - 2. Ausstellung von Berichtigungskarten

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2.1
Wird nach Ausstellung der Grundkarte eine Änderung der darin enthaltenen Eintragungen erforderlich, weil

der Entschädigungsantrag an eine andere Entschädigungsbehörde abgegeben
oder
ein bei einer anderen Entschädigungsbehörde entstandener Entschädigungsvorgang übernommen worden
oder
eine Berichtigung der Angaben zur Person des Verfolgten oder des bzw. der Antragsteller erforderlich geworden ist,

so sind jeweils Berichtigungskarten (zweifach) nach den Mustern der Anlagen 4 bis 8 zu fertigen. Die zu berichtigenden früheren Angaben sind darin zu wiederholen und zugleich rot durchzustreichen, ohne daß ihre Lesbarkeit beeinträchtigt wird.

2.2
Eine Berichtigungskarte muß insbesondere erstellt werden, wenn im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, daß der Antragsteller seinen Namen - z. B. durch Eheschließung - oder dessen Schreibweise geändert hat oder daß das ursprünglich angegebene Geburtsdatum nicht zutrifft. Derartige Veränderungen können auch noch nach Abschluß des Verfahrens eintreten und - jedenfalls bei Rentenempfängern - z. B. durch die Lebensbescheinigung oder die jährliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse den Entschädigungsbehörden bekannt werden. Auch derartige nachträgliche Veränderungen müssen eine Berichtigung der Karteikarten zur Folge haben. Sie erfolgt durch Erstellung einer Berichtigungskarte (zweifach) nach dem Muster der Anlage 9.

Abschnitt 3 EntErfRdErl - 3. Versendung der Karteikarten

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3.1
Die Grundkarte ist möglichst sofort nach Registrierung des Antrages, spätestens jedoch nach Feststellung der für die karteimäßige Erfassung benötigten Angaben in Maschinenschrift oder in Druckschrift auszufertigen. Die Berichtigungskarten sind stets sogleich nach Bekanntwerden der Änderung zu erstellen.

3.2
Die Erstausfertigungen der Karteikarten sind jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres direkt an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Bundeszentralkartei, 4000 Düsseldorf, Tannenstr. 26, zu senden. Die Zweitausfertigungen verbleiben bei der Entschädigungsbehörde.

Abschnitt 4 EntErfRdErl - 4. Aufhebung früherer Erlasse

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Die Runderlasse vom

  1. 4. 5. 1956 - I/3a - C 3940 - GültL 137/1

    6. 3. 1957 - I/3a - 3940 - GültL 137/6

    31. 5. 1960 - I/7a - 3940 - GültL 137/7

werden aufgehoben.

An die
Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörden - in Hannover und Hildesheim.