Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Bibliographie
- Titel
- Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
- Redaktionelle Abkürzung
- EntErfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100004
RdErl. d. Nds. MdI v. 16. 3. 1966 - I/8 - 3940 -
Vom 16. März 1966 (Nds. MBl. S. 271) (1)
Geändert durch RdErl. vom 6. Dezember 1971 (Nds. MBl. 1972 S. 8)
- GültL 137/10 -
- VORIS 25100 00 01 00 004 -
Die karteimäßige Erfassung soll einerseits den Entschädigungsbehörden und mir die kurzfristige Feststellung ermöglichen, ob und bei welcher Entschädigungsbehörde für eine bestimmte Person ein Entschädigungsverfahren anhängig war oder ist. Andererseits sollen durch die Einschaltung der Bundeszentralkartei in Düsseldorf das Auffinden von Doppelanträgen bei den Entschädigungsbehörden verschiedener Länder ermöglicht und damit Doppelzahlungen vermieden werden. Dabei kommt dem letztgenannten Zweck besondere Bedeutung zu. Er kann jedoch nur erreicht werden, wenn die karteimäßige Erfassung mit größter Sorgfalt erfolgt und insbesondere die Eintragungen über das Geburtsdatum und den Namen des jeweiligen Antragstellers mit äußerster Genauigkeit vorgenommen werden. Im einzelnen wird folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Ausstellung der Grundkarten | 1 |
Ausstellung von Berichtigungskarten | 2 |
Versendung der Karteikarten | 3 |
Aufhebung früherer Erlasse | 4 |