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Abschnitt 3 EntErfRdErl - 3. Versendung der Karteikarten

Bibliographie

Titel
Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Redaktionelle Abkürzung
EntErfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100004

3.1
Die Grundkarte ist möglichst sofort nach Registrierung des Antrages, spätestens jedoch nach Feststellung der für die karteimäßige Erfassung benötigten Angaben in Maschinenschrift oder in Druckschrift auszufertigen. Die Berichtigungskarten sind stets sogleich nach Bekanntwerden der Änderung zu erstellen.

3.2
Die Erstausfertigungen der Karteikarten sind jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres direkt an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Bundeszentralkartei, 4000 Düsseldorf, Tannenstr. 26, zu senden. Die Zweitausfertigungen verbleiben bei der Entschädigungsbehörde.