Abschnitt 2 EntErfRdErl - 2. Ausstellung von Berichtigungskarten
Bibliographie
- Titel
- Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
- Redaktionelle Abkürzung
- EntErfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100004
2.1
Wird nach Ausstellung der Grundkarte eine Änderung der darin enthaltenen Eintragungen erforderlich, weil
der Entschädigungsantrag an eine andere Entschädigungsbehörde abgegeben
oder
ein bei einer anderen Entschädigungsbehörde entstandener Entschädigungsvorgang übernommen worden
oder
eine Berichtigung der Angaben zur Person des Verfolgten oder des bzw. der Antragsteller
erforderlich geworden ist,
so sind jeweils Berichtigungskarten (zweifach) nach den Mustern der Anlagen 4 bis 8 zu fertigen. Die zu berichtigenden früheren Angaben sind darin zu wiederholen und zugleich rot durchzustreichen, ohne daß ihre Lesbarkeit beeinträchtigt wird.
2.2
Eine Berichtigungskarte muß insbesondere erstellt werden, wenn im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, daß der Antragsteller seinen Namen - z. B. durch Eheschließung - oder dessen Schreibweise geändert hat oder daß das ursprünglich angegebene Geburtsdatum nicht zutrifft. Derartige Veränderungen können auch noch nach Abschluß des Verfahrens eintreten und - jedenfalls bei Rentenempfängern - z. B. durch die Lebensbescheinigung oder die jährliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse den Entschädigungsbehörden bekannt werden. Auch derartige nachträgliche Veränderungen müssen eine Berichtigung der Karteikarten zur Folge haben. Sie erfolgt durch Erstellung einer Berichtigungskarte (zweifach) nach dem Muster der Anlage 9.