2.
Es ist - soweit noch nicht geschehen - wie folgt zu verfahren:
2.1
Vollzeitbeschäftigung
2.1.1
Beamte oder Richter, die die Ermäßigung der Arbeitszeit i.S. der Nr. 1 rechtswirksam angefochten haben und bei denen die Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit nicht bestandskräftig geworden ist oder die einen noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt haben, bevor die Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit bestandskräftig geworden ist, sind unverzüglich in eine Vollzeitbeschäftigung zu übernehmen. Die Bewilligungsverfügungen sind für den Zeitraum ab Einstellung aufzuheben. Anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren sind zu beenden.
2.1.2
Beamten oder Richtern, bei denen die Verfügungen über die Ermäßigung der Arbeitszeit i.S. der Nr. 1 bestandskräftig geworden sind und deren Teilzeitbeschäftigung noch andauert, ist eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten. Soweit sie dieses Angebot annehmen, sind sie vom Ersten des auf die Annahme des Angebotes folgenden Monats an in eine Vollzeitbeschäftigung zu übernehmen. Die Verfügungen nach Satz 1 sind von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Wird dagegen eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung gewünscht, behalten die Verfügungen ihre Wirksamkeit.
2.1.3
Anträgen auf Vollzeitbeschäftigung, die nach Eintritt der Bestandskraft einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i.S. der Nr. 1 gestellt und über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats, frühestens mit Wirkung vom 1.8.1989, zu entsprechen. Sind solche Anträge bestandskräftig ablehnend beschieden worden, ist entsprechend Nr. 2.1.2 zu verfahren.
2.1.4
Anträgen von Berufsanfängern, die eine Teilzeitbeschäftigung wünschen, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin entsprochen werden.
2.2
Bezüge
2.2.1
In den Fällen der Nr. 2.1.1 wird die Differenz zu den vollen Bezügen für den Zeitraum ab Einstellung nachgezahlt. Das gilt nicht für Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen.
2.2.2
In den Fällen der Nr. 2.1.2 sind von dem Zeitpunkt an, zu dem die Aufhebung der Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit wirksam wird, die vollen Bezüge zu gewähren.
2.2.3
In den Fällen der Nr. 2.1.3 Satz 1 ist von dem jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt an die Differenz zu den vollen Bezügen nachzuzahlen. Das gilt nicht für Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen.
2.3
Versorgung
Dienstzeiten auf Grund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i.S. der Nr. 1 sind im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Eine Kürzung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz BeamtVG wird für diese Zeiten nicht vorgenommen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten oder Richter durch Erklärung oder in sonstiger Weise eindeutig den Willen geäußert haben, daß sie auch im Falle einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten; ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn Beamte oder Richter Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben oder die Teilzeitbeschäftigung fortsetzen (Nr. 2.1.2 letzter Satz). Soweit die Regelung nach den Sätzen 1 und 2 Anwendung findet, ist sie unter Hinweis auf diesen Runderlaß aktenkundig zu machen.
2.4
Anrechnung auf die zeitlichen Höchstgrenzen nach § 80a NBG
Zeiten auf Grund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i.S. der Nr. 1 werden auf die zeitlichen Höchstgrenzen nach § 80a NBG nicht angerechnet, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Nr. 2.3 Satz 3 gilt entsprechend.