GSARdErl,NI - Grundschularbeit-Runderlass

Die Arbeit in der Grundschule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.8.2020 - 32.5 - 81020

Vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 31.1.2013 (SVBl. S. 67)
    - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung" v. 1.7.2018 (SVBl. S. 345)
    - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330), geändert durch RdErl. v. 4.11.2019 (SVBl. S. 624)
    - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2019 (SVBl. S. 500)
    - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291)
    - VORIS 22410 -

  7. g)

    RdErl. "Unterrichtsorganisation" v. 20.12.2013 (SVBl. 2014 S. 49), geändert durch RdErl. v. 23.11.2018 (SVBl. 2019 S. 5)
    - VORIS 22410 -

  8. h)

    RdErl. "Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen" v. 15.10.2019 (SVBl. S. 620)
    - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)" v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)
    - VORIS 22410 -

  10. j)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303)
    - VORIS 22410 -

  11. k)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 1.11.2018 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 694)
    - VORIS 22410 -

  12. l)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340)
    - VORIS 22410 -

  13. m)

    RdErl. "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" v. 21.3.2019 (SVBl. S.165)
    - VORIS 22410 -

  14. n)

    Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165, SVBl. S. 297)
    - VORIS 22410 -

  15. o)

    RdErl. "Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung" v. 1.8.2017 (SVBl. S. 429)
    - VORIS 22410 -

  16. p)

    RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500)
    - VORIS 22410 -

  17. q)

    RdErl. "Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen" v. 1.7.2019 (SVBl. S. 344)
    - VORIS 22410 -

  18. r)

    RdErl. "Die Region und die Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch im Unterricht" v. 1.6.2019 (SVBl. S. 288)
    - VORIS 22410 -

Inhalt(1)Abschnitt
Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lern- und Lehrprozessen4
Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung5
Übergang zu den weiterführenden Schulen6
Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Schlussbestimmungen10
StundentafelAnlage 1
KontingentstundentafelAnlage 2
Protokoll zur Beratung / Lernstandsdokumentation anlässlich des Übergangs von Klasse 4 nach 5Anlage 3

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 GSARdErl - Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

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1.1 Die Grundschule ist nach §§ 5 und 6 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) eine Schulform im Primarbereich. In ihr werden alle Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs erzogen und unterrichtet.

1.2 Die Grundschule nimmt grundsätzlich alle gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG schulpflichtigen Kinder auf.

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr im dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Dabei ist es Aufgabe aller an der Bildung und Erziehung beteiligten Personen aus Familie, vorschulischen Einrichtungen und Grundschule, gute Voraussetzungen für eine möglichst erfolgreiche Lernentwicklung eines jeden Kindes zu schaffen. Die Schule fördert alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Lernausgangslage.

1.3 Die Grundschule stellt für alle Schülerinnen und Schüler ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher.

1.4 Der Schulvorstand kann nach § 38a Abs. 3 Nr. 6 NSchG über das Führen einer Eingangsstufe und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit beschließen. In der Eingangsstufe werden der 1. und 2. Schuljahrgang jahrgangsübergreifend als pädagogische Einheit geführt, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen werden kann. Der Besuch einer Eingangsstufe gewährt allen Schülerinnen und Schülern eine an ihrer individuellen Lernentwicklung orientierte Lernzeit. An diesen Grundschulen soll von einer Zurückstellung vom Schulbesuch abgesehen werden.

1.5 Grundschulen richten für die Kinder, deren Deutschkenntnisse eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen und die im Jahr vor der Einschulung keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zu Beginn des Schuljahres vor der Einschulung besondere Deutschfördermaßnahmen ein. Diese dienen dem Erwerb oder der Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse und können im Verlauf der weiteren Schulzeit ggf. fortgesetzt werden. Die Durchführung ist in den Bezugserlassen zu c und d geregelt.

Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die Zurückstellung vom Schulbesuch.

1.6 Grundschulen, die nicht durchgängig mindestens zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 NSchG pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere Grundschulen empfohlen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)

Abschnitt 2 GSARdErl - Aufgaben und Ziele

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2.1 Die Grundschule hat die Aufgabe, den im § 2 NSchG festgelegten Bildungsauftrag in einer dieser Schulform pädagogisch angemessenen Weise in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang zu erfüllen. Die besonderen schulformbezogenen Aufgaben sind im § 6 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Grundschule schließt an den Erziehungs- und Bildungsauftrag für Tageseinrichtungen für Kinder an und führt systematisch zu den spezifischen Formen des Lernens in den Fächern der Grundschule. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern erfolgreiches Lernen, regt ihre Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft an und entwickelt diese weiter.

2.3 Die Grundschule schafft die Grundlagen für den weiteren Bildungsweg ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglicht ihnen den Erwerb notwendiger Kompetenzen für weiterführende Bildungsprozesse. Die Schülerinnen und Schüler eignen sich insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten an und finden Zugänge zu den Perspektiven in den Gesellschafts- und Naturwissenschaften. Bereits in der Grundschule ist es eine wesentliche Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler zu zukunftsfähigem Denken und Handeln zu befähigen. In Verantwortung für künftige Generationen beginnen Schülerinnen und Schüler, die Auswirkungen ihres Handelns auf die Welt zu verstehen. Im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung setzen Schülerinnen und Schüler sich sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt ein. Sie lernen gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen, Toleranz und Solidarität einzutreten.

Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Deutschförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Sie umfasst die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit und zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können. Die Schülerinnen und Schüler werden außerdem in den Umgang mit Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt und erweitern grundlegende psychomotorische, musisch-ästhetische und ethisch-normative Ausdrucks- und Gestaltungsformen.

2.4 Die Grundschule eröffnet eine altersangemessene Form des Zusammenlebens und -arbeitens. Diese erfordert entsprechende Regeln, die mit der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen sowie der Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer einhergehen. Das Zusammenleben in der Schule muss gelernt und geübt werden. Dazu gehört, sich anderen Schülerinnen und Schülern gegenüber situationsangemessen, hilfsbereit und rücksichtsvoll zu verhalten, eigene Wünsche zurückzustellen, mit Rückmeldungen zu Lernergebnissen angemessen umzugehen, sich an Ordnungsformen zu halten, Regeln der Zusammenarbeit zu beachten, aber auch sich selbst zu behaupten und eigene Standpunkte demokratisch zu vertreten. Die Schule sorgt für ein gesundheitsförderliches und positives soziales Klima, in dem Vielfalt als Bereicherung erfahren wird. Sie nimmt auf den unterschiedlichen Stand sozialer Fähigkeiten bei den Schulanfängerinnen und Schulanfängern Rücksicht und führt die Schülerinnen und Schüler in einem individuell fortschreitenden Entwicklungsprozess zu den genannten Zielen.

Diversität wird als Norm einer inklusiven Gesellschaft gelebt.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung gemäß Bezugserlass zu o kann darüber hinaus dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen können.

2.5 Im Unterricht sollen geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen vermieden und strukturelle Benachteiligungen ausgeglichen werden. Die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten ist zu fördern, damit einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegengewirkt wird.

2.6 Die Schülerinnen und Schüler wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Planung von Unterricht und der Gestaltung des Schullebens und ihrer Lernumgebung mit. Zudem üben sie u. a. durch Mitwirkung in Schülerversammlungen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Klassen zusammensetzen, demokratische Mitbestimmung, Partizipation und demokratisches Handeln ein und werden an Entscheidungsprozessen in der Schule beteiligt.

2.7 Eine intensive, auf gemeinsamer Verantwortung basierende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Einbeziehung in das Schulleben zielen auf eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ab und fördern ein zwischen Elternhaus und Schule abgestimmtes, koordiniertes erzieherisches Handeln. Das setzt transparente und abgestimmte Informationsprozesse voraus.

2.8 Jede Grundschule legt in einem Schulprogramm auf der Grundlage des im Niedersächsischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Kerncurricula sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen Ziele und Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit fest. Dazu gehören insbesondere auch fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben wie

  • Bildung für nachhaltige Entwicklung (z. B. Umweltbildung und Globales Lernen),

  • Demokratiebildung,

  • Mobilität, Förderung von sicherheitsbewusstem Verhalten,

  • Förderung von Gesundheits- und Bewegungserziehung,

  • Gleichberechtigung der Geschlechter,

  • Interkulturelle Bildung,

  • Medienbildung,

  • Soziales Lernen, Werteerziehung und Gewaltprävention,

  • Förderung des emotionalen und ästhetischen Lernens,

  • Friedenserziehung.

Diese Aufgaben sind Lernbereichen zuzuordnen und in den schuleigenen Arbeitsplänen entsprechend auszuweisen.

2.9 Es ist Aufgabe der Grundschulen, im Rahmen vorbeugender Förderung einem sich abzeichnenden Leistungsversagen und der Entstehung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung rechtzeitig entgegenzuwirken. Auswirkungen von Benachteiligungen und bestehenden Beeinträchtigungen oder Behinderungen sollen durch frühzeitige Hilfen und Unterstützung ausgeglichen oder begrenzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, kommt dabei der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Gesundheitsamt, Jugendhilfe, Fachärztinnen und Fachärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie ggf. weiteren an der Unterstützung Beteiligten eine besondere Bedeutung zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)

Abschnitt 3 GSARdErl - Stundentafel

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3.1 Stundentafel (Anlage 1)

3.2 Hinweise zur Stundentafel:

3.2.1 Für den 1. und 2. Schuljahrgang geben die eingeklammerten Zahlen an, welche Zeitanteile für die einzelnen Fächer im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen.

3.2.2 Der Schulvorstand kann entscheiden, ob im 1. und 2. Schuljahrgang jeweils insgesamt 21 Pflichtstunden erteilt werden. In diesem Fall kann entweder die sechste Mathematikstunde oder die dritte Stunde im Fach Sachunterricht im 1. Schuljahrgang unterrichtet werden.

3.2.3 Die Unterrichtszeit ist unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel zu gestalten.

3.2.4 In jeder Klasse unterrichten ab dem 1. Schuljahrgang mindestens zwei Lehrkräfte, dabei erteilt die Klassenlehrkraft den überwiegenden Teil des Unterrichts. Ein Wechsel der Klassenlehrkraft ist nach dem 2. Schuljahrgang anzustreben. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht müssen spätestens ab dem 3. Schuljahrgang von mindestens zwei unterschiedlichen Lehrkräften unterrichtet werden. Die Möglichkeit der Teambildung ist bei Unterrichtsplanung und -durchführung zu nutzen.

3.2.5 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden.

3.2.6 Der herkunftssprachliche Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist durch den Bezugserlass zu d geregelt.

3.2.7 Zum fünf Zeitstunden umfassenden Schulangebot zählen auch außerunterrichtliche Angebote im Vormittagsbereich. Das Konzept für die außerunterrichtlichen Angebote ist Teil des Schulprogramms der Schule. Für die außerunterrichtlichen Angebote werden die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 53 NSchG eingesetzt.

3.2.8 In einem Vertretungskonzept wird dargestellt, wie das täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot für alle Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll. Dabei ist bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften die Vertretung durch Lehrkräfte oder die Beaufsichtigung durch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schule vorzusehen. Das Vertretungskonzept ist mit dem Schulelternrat zu erörtern, insbesondere die Vorgehensweise bei extremen Witterungsverhältnissen gemäß Bezugserlass zu g, bei kirchlichen Feiertagen gemäß Bezugserlass zu h und bei unvorhersehbarem gleichzeitigen Ausfall mehrerer Lehrkräfte.

3.2.9 Hat die Grundschule gemäß § 6 Abs. 3 NSchG einen Schulkindergarten eingerichtet, der weniger als 15 Kinder umfasst, ist durch teilweise gemeinsamen Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern im 1. Schuljahrgang die Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden für alle Kinder sicherzustellen. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen. Für die Aufnahme in den Schulkindergarten gelten die Bestimmungen gemäß Bezugserlass zu i.

3.2.10 Die als Ganztagsschule geführte Grundschule verbindet den Unterricht nach Stundentafel und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit auf Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts. Auf den Bezugserlass zu f wird hingewiesen.

3.3 Kontingentstundentafel

Auf Beschluss des Schulvorstands und nach Erörterung im Schulelternrat kann die Stundentafel (Anlage 1 zu 3.1) durch eine Kontingentstundentafel (Anlage 2) ersetzt werden. In der Kontingentstundentafel wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe festgesetzt. Die Verteilung der Stundenanteile auf die Schuljahrgänge können die Schulen in eigener Verantwortung vornehmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeweils bis zum Ende des 2. und 4. Schuljahrgangs die in den Kerncurricula vorgegebenen Kompetenzen erworben werden können.

3.3.1 Die Konzeptstunden können von der Schule für thematisch-individuelle Schwerpunkte den Fächern zugeordnet oder für fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden. Eine Festlegung erfolgt im Schulprogramm der Schule.

3.3.2 Die Hinweise 3.2.2 - 3.2.8 und 3.2.10 gelten auch für die Kontingentstundentafel.

3.3.3 Die Fußnoten 2 - 6 zur Stundentafel gelten auch für die Kontingentstundentafel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)

Abschnitt 4 GSARdErl - Organisation von Lern- und Lehrprozessen

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4.1 Die Lernprozesse in der frühen Kindheit werden in der Schule in zunehmend fachlicher Ausprägung fortgesetzt. Geeignete Unterrichtsangebote für einen gelingenden Kompetenzerwerb setzen voraus, dass die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler erhoben wird.

4.2 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich am individuellen Entwicklungsstand, an den individuellen Begabungen und Neigungen und an bestehenden oder sich abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen jeder Schülerin oder jedes Schülers aus. Die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung ist eine Grundlage hierfür. Der Heterogenität einer Lerngruppe wird mit einem differenzierenden und individualisierenden Unterricht entsprochen. Die Gestaltung der Lernprozesse orientiert sich somit an der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie an der Lernsituation der jeweiligen Lerngruppe und an den erwarteten Kompetenzen. Hierbei gilt es, das Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude der Schülerinnen und Schüler zu stärken, Bildungsbenachteiligungen wahrzunehmen, diese gezielt und konsequent in die Umsetzung des Unterrichts aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind die notwendigen Voraussetzungen für inklusive Bildung herzustellen.

4.3 Die Auswahl geeigneter Sozialformen sowie Unterrichtsformen und -verfahren, die einen systematischen Kompetenzerwerb ermöglichen, steht im Mittelpunkt einer guten Unterrichtsplanung und -umsetzung.

Dabei ist eine angemessene Mischung der Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit sowie der Unterrichtsformen (z. B. Wochenplanarbeit, Projektunterricht) zu berücksichtigen.

Kompetenzorientierter Unterricht umfasst sowohl das gesicherte Wissen als auch das Können, also die Bereitschaft und Fähigkeit, dieses auch in komplexen Situationen gezielt anzuwenden. Kompetenzen werden dabei immer an Fachinhalten orientiert erworben. Bedeutsame Gestaltungselemente sind selbstständiges und kooperatives Lernen sowie handlungsorientiertes und problembezogenes Arbeiten.

4.4 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sowie die zunehmende Einübung altersgemäßer Formen selbstverantwortlicher Ergebnissicherung ermöglichen die Aneignung des Gelernten. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden. Die Vermittlung geeigneter Kommunikations-, Kooperations-, Lern- und Arbeitstechniken ist wesentlicher Bestandteil des Unterrichts. Sie können besonders im Rahmen projektorientierter Arbeit und in fachübergreifenden Bezügen stetig weiterentwickelt und gesichert werden. Die Schule entwickelt dazu ein Methodenkonzept und regelt die verbindliche Einführung.

4.5 Hausaufgaben dienen der Übung, Anwendung und Sicherung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischen Techniken. Vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht und Korrektur die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u. a. über den individuellen Lernprozess. Hausaufgaben dürfen nicht mit Noten bewertet werden. Über die Grundsätze von Hausaufgaben entscheidet die Gesamtkonferenz, für die Koordinierung der Hausaufgaben ist in Abstimmung mit dieser die Klassenkonferenz zuständig. Davon unbenommen sind Aufgaben, die der individuellen Förderung und Forderung dienen. Die Hausaufgabenpraxis ist mit den Klassenelternschaften zu erörtern, es gilt der Bezugserlass zu p.

4.6 Die Organisation von Lern- und Lehrprozessen erfordert eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen sowie auf Schuljahrgangsebene und in der Gesamtkonferenz. Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

  • Absprache über Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung,

  • Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,

  • Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie Lernbegleitung,

  • Erstellung von Förderplänen und Fördergutachten,

  • Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht,

  • Koordinierung der Hausaufgaben,

  • Absprache zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung,

  • Planung von Unterricht,

  • Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften unter Einbeziehung der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  • Organisation des Schullebens.

4.7 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte umfasst neben den Absprachen über den Unterricht auch die Begleitung der Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

4.8 Die Fachkonferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula für jedes Unterrichtsfach schuleigene Arbeitspläne. Hierbei sind fächerübergreifende und fächerverbindende Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung und regelmäßigen Weiterentwicklung der Arbeitspläne können die Rückmeldungen der weiterführenden Schulen berücksichtigt werden.

4.9 Im Projektunterricht entdecken die Schülerinnen und Schüler ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen und entwickeln sie weiter. Er ermöglicht eine altersgemäße Beteiligung an der Unterrichtsplanung und -gestaltung. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen. In jedem Schuljahr soll nach Möglichkeit Projektunterricht durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)