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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GSARdErl - Organisation von Lern- und Lehrprozessen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die Lernprozesse in der frühen Kindheit werden in der Schule in zunehmend fachlicher Ausprägung fortgesetzt. Geeignete Unterrichtsangebote für einen gelingenden Kompetenzerwerb setzen voraus, dass die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler erhoben wird.

4.2 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich am individuellen Entwicklungsstand, an den individuellen Begabungen und Neigungen und an bestehenden oder sich abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen jeder Schülerin oder jedes Schülers aus. Die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung ist eine Grundlage hierfür. Der Heterogenität einer Lerngruppe wird mit einem differenzierenden und individualisierenden Unterricht entsprochen. Die Gestaltung der Lernprozesse orientiert sich somit an der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie an der Lernsituation der jeweiligen Lerngruppe und an den erwarteten Kompetenzen. Hierbei gilt es, das Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude der Schülerinnen und Schüler zu stärken, Bildungsbenachteiligungen wahrzunehmen, diese gezielt und konsequent in die Umsetzung des Unterrichts aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind die notwendigen Voraussetzungen für inklusive Bildung herzustellen.

4.3 Die Auswahl geeigneter Sozialformen sowie Unterrichtsformen und -verfahren, die einen systematischen Kompetenzerwerb ermöglichen, steht im Mittelpunkt einer guten Unterrichtsplanung und -umsetzung.

Dabei ist eine angemessene Mischung der Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit sowie der Unterrichtsformen (z. B. Wochenplanarbeit, Projektunterricht) zu berücksichtigen.

Kompetenzorientierter Unterricht umfasst sowohl das gesicherte Wissen als auch das Können, also die Bereitschaft und Fähigkeit, dieses auch in komplexen Situationen gezielt anzuwenden. Kompetenzen werden dabei immer an Fachinhalten orientiert erworben. Bedeutsame Gestaltungselemente sind selbstständiges und kooperatives Lernen sowie handlungsorientiertes und problembezogenes Arbeiten.

4.4 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sowie die zunehmende Einübung altersgemäßer Formen selbstverantwortlicher Ergebnissicherung ermöglichen die Aneignung des Gelernten. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden. Die Vermittlung geeigneter Kommunikations-, Kooperations-, Lern- und Arbeitstechniken ist wesentlicher Bestandteil des Unterrichts. Sie können besonders im Rahmen projektorientierter Arbeit und in fachübergreifenden Bezügen stetig weiterentwickelt und gesichert werden. Die Schule entwickelt dazu ein Methodenkonzept und regelt die verbindliche Einführung.

4.5 Hausaufgaben dienen der Übung, Anwendung und Sicherung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischen Techniken. Vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht und Korrektur die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u. a. über den individuellen Lernprozess. Hausaufgaben dürfen nicht mit Noten bewertet werden. Über die Grundsätze von Hausaufgaben entscheidet die Gesamtkonferenz, für die Koordinierung der Hausaufgaben ist in Abstimmung mit dieser die Klassenkonferenz zuständig. Davon unbenommen sind Aufgaben, die der individuellen Förderung und Forderung dienen. Die Hausaufgabenpraxis ist mit den Klassenelternschaften zu erörtern, es gilt der Bezugserlass zu p.

4.6 Die Organisation von Lern- und Lehrprozessen erfordert eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen sowie auf Schuljahrgangsebene und in der Gesamtkonferenz. Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

  • Absprache über Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung,

  • Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,

  • Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie Lernbegleitung,

  • Erstellung von Förderplänen und Fördergutachten,

  • Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht,

  • Koordinierung der Hausaufgaben,

  • Absprache zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung,

  • Planung von Unterricht,

  • Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften unter Einbeziehung der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  • Organisation des Schullebens.

4.7 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte umfasst neben den Absprachen über den Unterricht auch die Begleitung der Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

4.8 Die Fachkonferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula für jedes Unterrichtsfach schuleigene Arbeitspläne. Hierbei sind fächerübergreifende und fächerverbindende Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung und regelmäßigen Weiterentwicklung der Arbeitspläne können die Rückmeldungen der weiterführenden Schulen berücksichtigt werden.

4.9 Im Projektunterricht entdecken die Schülerinnen und Schüler ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen und entwickeln sie weiter. Er ermöglicht eine altersgemäße Beteiligung an der Unterrichtsplanung und -gestaltung. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen. In jedem Schuljahr soll nach Möglichkeit Projektunterricht durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)