GefGeldAV,NI - Gefangenengelder-Allgemeine Verfügung

Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten

Bibliographie

Titel
Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
Redaktionelle Abkürzung
GefGeldAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34404

AV d. MJ v. 4. 12. 2017 (4523-301.17)

Vom 4. Dezember 2017 (Nds. Rpfl. 2018 S. 44)

Geändert durch AV vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)

- VORIS 34404 -

Zu den Regelungen über die Gefangenengelder im Sechsten Kapitel des Zweiten Teils des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) in der Fassung vom 8. 4. 2014 (Nds. GVBl S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des NJVollzG vom 15. 6. 2017 (Nds. GVBl. S. 172) und zu den Regelungen über die Verwaltung der Gelder der Sicherungsverwahrten im Sechsten Kapitel des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Nds. SVVollzG) vom 12. 12. 2012 (Nds. GVBl. S. 566) wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium ergänzend bestimmt:

Abschnitt I GefGeldAV

Bibliographie

Titel
Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
Redaktionelle Abkürzung
GefGeldAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34404

§ 1

Gelder der Gefangenen sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 45 Abs. 1 und 49 NJVollzG.

§ 2

Gelder der Sicherungsverwahrten sind das von ihnen eingebrachte, überwiesene oder für sie eingezahlte Geld sowie Geldforderungen nach §§ 47 Abs. 1 und 51 Nds. SVVollzG.

§ 3

(1) 1Die Verwaltung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten wird der Anstaltszahlstelle übertragen. 2Soweit bei Justizvollzugsanstalten oder den einzelnen Abteilungen eine Auszahlungsstelle eingerichtet worden ist, obliegt die Verwaltung der Gefangenengelder oder der Gelder der Sicherungsverwahrten der für die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten zuständigen Auszahlungsstelle. 3Die Anstaltsleitung kann bestimmen, dass die Gefangenengelder oder die Gelder der Sicherungsverwahrten zentral von der Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle der Hauptanstalt verwaltet werden.

(2) Die Gefangenengelder und die Gelder der Sicherungsverwahrten werden in dem Buchführungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) nachgewiesen.

(3) 1Besucherinnen und Besucher, die außerhalb der Dienststunden der Anstaltszahlstelle oder der Auszahlungsstelle Gelder für Gefangene oder Sicherungsverwahrte einzahlen wollen, sind auf den unbaren Zahlungsweg zugunsten der zuständigen Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle zu verweisen. 2In dringenden Fällen darf die oder der Bedienstete, die oder der zur Annahme von Geldstrafen und Geldbußen ermächtigt ist, diese Gelder annehmen.

(4) 1Über den eingezahlten Betrag ist eine Quittung zu erteilen. 2Hierzu ist der handschriftlich abgeänderte Quittungsblock HKR 312 zu verwenden. 3Die unbenutzte Niederschrift ist zu durchkreuzen und mit der Bezeichnung "Gefangenengeld" oder "Geld der Sicherungsverwahrten" zu versehen. 4Der angenommene Betrag ist spätestens am folgenden Werktag an die Anstaltszahlstelle oder an die Auszahlungsstelle abzuliefern. 5Die von der Anstaltszahlstelle oder der Auszahlungsstelle erteilte Quittung ist zum Nachweis der Ablieferung auf die Rückseite der im Quittungsblock HKR 312 verbliebenen Durchschrift zu kleben.

§ 4

(1) 1Zur Deckung der laufenden Ausgaben ist von den Beständen der Gefangenengelder oder der Gelder der Sicherungsverwahrten ein für diesen Zweck ausreichender Betrag im Gewahrsam oder auf dem Kontokorrentkonto der Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle zu belassen. 2Die Höhe dieses Betrages bestimmt das Justizministerium.

(2) 1Der Kassenbarbestand und das Kontokorrentguthaben dürfen zusammen den festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten. 2Die übersteigenden Beträge sind von der Zahlstelle oder von den Auszahlungsstellen unbar über die Zahlstelle an die Landeshauptkasse abzuliefern. 3Jede Ablieferung von Beständen an die Landeshauptkasse ist in den Programmen BASIS-Web und im Haushaltsvollzugssystem (HVS) zu buchen. 4Das Gleiche gilt für Kassenbestandsverstärkungen durch die Landeshauptkasse.

§ 5

(1) 1Werden Gefangene oder Sicherungsverwahrte in andere Justizvollzugsanstalten verlegt, so ist deren Guthaben unverzüglich an die aufnehmende Anstalt zu überweisen. 2Die Überweisung ist unmittelbar über die Kontokorrentkonten der beteiligten Anstaltszahlstellen abzuwickeln. 3Bei der Überweisung ist die festgesetzte Höhe des Überbrückungsgeldes mitzuteilen und anzugeben, welcher Teil des Guthabens auf Hausgeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld entfällt. 4 Ergänzend ist mitzuteilen, sofern zusätzliche Geldbeträge gemäß § 46 Abs. 2 NJVollzG eingezahlt oder überwiesen worden oder Vorschusszahlungen gemäß § 43 Satz 2 NJVollzG gewährt worden sind.

(2) Werden Gefangene oder Sicherungsverwahrte überstellt, so wird deren Guthaben nur dann überwiesen, wenn sie dies beantragen und wenn der Zweck oder die voraussichtliche Dauer der Überstellung es erfordern.

§ 6

(1) 1Über jede Einzahlung ist ein Beleg zu fertigen, der durch das Programm BASIS-Web angeboten wird. 2Die Gefangenen oder die Sicherungsverwahrten sind über jede sie betreffende Einzahlung schriftlich von der Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle zu benachrichtigen. 3Dies gilt nicht für Gutschriften über die von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge im Sinne von §§ 1 und 2.

(2) 1Werden die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten entlassen, so ist bei Auszahlung von Bargeld eine Empfangsquittung zu verlangen. 2Ergänzend ist die Richtigkeit ihrer Konten durch den Vermerk "Konto anerkannt" mit Unterschrift unter Beifügung des Datums auf dem entsprechenden BASIS-Web-Ausdruck anzuerkennen. 3Wird von der Anerkennung abgesehen, ist dies aktenkundig zu begründen.

§ 7

Die Verwaltung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten ist Bestandteil der Zahlstellenprüfung gemäß Nummer 4 der Anlage 2 zu Nummer 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO.

§ 8

Die Gefangenengelder und die Gelder der Sicherungsverwahrten sind im HVS von der Anstaltszahlstelle als Sammelverwahrungen (Kapitel 93 33) zu buchen (vgl. RV d. MJ v. 13.9.2001 - 5221 - 104.32).

§ 9

1Die Gelder der Arrestantinnen und Arrestanten in der Jugendarrestanstalt und den angeschlossenen Abteilungen sind wie die sonstigen ihnen abgenommenen Gegenstände zu behandeln und buchmäßig nachzuweisen. 2 § 7 der AV gilt sinngemäß.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt II Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)

Abschnitt II GefGeldAV

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Titel
Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
Redaktionelle Abkürzung
GefGeldAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34404

1Diese AV tritt am 1. 1. 2018 in Kraft. 2Die AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt II Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)