LegETierSchRdErl,NI - Legehennen-Elterntiere-Tierschutz-Runderlass

Tierschutz;
Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Redaktionelle Abkürzung
LegETierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 26.10.2022 - 204.1-42503-3134/2022 -

Vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)

- VORIS 78530 -

Bezug:
RdErl. v 17.6.2015 (Nds. MBl. S. 588), geändert durch RdErl. v. 11.11.2020 (Nds. MBl. S. 1269)
- VORIS 78530 -

Die nachfolgenden Anforderungen zur Einhaltung des § 2 Tierschutzgesetz sind bei der Haltung von Legehennen-Elterntieren in Bodenhaltung bis zur Implementierung von Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren in der TierSchNutztV zugrunde zu legen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Definition1
Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren2
Hintergrund3
Berechnung der Besatzdichte4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 LegETierSchRdErl 2022 - Definition

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Redaktionelle Abkürzung
LegETierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Legehennen-Elterntiere sind legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Legehennen i. S. des § 2 Nr. 4 TierSchNutztV gehalten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)

Abschnitt 2 LegETierSchRdErl 2022 - Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Redaktionelle Abkürzung
LegETierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Bei der Auslegung einer den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechenden Haltung von Legehennen-Elterntieren sind neben den allgemeinen Anforderungen der TierSchNutztV auch die nach Abschnitt 3 der TierSchNutztV für Legehennen geltenden Anforderungen heranzuziehen. Bei der Berechnung der Besatzdichte nach § 13a Abs. 2 TierSchNutztV werden die Hähne den Hennen gleichgestellt (mit Ausnahme der Nestfläche).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)

Abschnitt 3 LegETierSchRdErl 2022 - Hintergrund

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Redaktionelle Abkürzung
LegETierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die Vorgaben für Legehennen können auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen werden, da Betriebe mit Legehennen-Elterntieren neben Bruteiern zumindest zeitweise auch Konsumeier in Verkehr bringen, wofür eine Registrierung nach dem LegRegG erforderlich ist. Im Rahmen der Registrierung ist u. a. nachzuweisen, dass die Anforderungen der TierSchutzNutztV erfüllt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)

Abschnitt 4 LegETierSchRdErl 2022 - Berechnung der Besatzdichte

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Redaktionelle Abkürzung
LegETierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschiedes (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1 900 g und Hähne der Linie LB ca. 2 500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)