FwEzRdErl,NI - Feuerwehrehrenzeichen-Runderlass

Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 12.8.2013 - 36.12-11219/2 -

Vom 12. August 2013 (Nds. MBl. S. 648)

Geändert durch RdErl. vom 23. Februar 2017 (Nds. MBl. S. 294)

- VORIS 21090 -

Bezug:
Beschl. d. LReg v. 8.1.2013 (Nds. MBl. S. 172)
- VORIS 21090 -

Aufgrund der Nummer 4 Abs. 3 des Bezugsbeschlusses ergehen folgende Regelungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene VerdiensteA
Feuerwehrehrenzeichen für besondere VerdiensteB
Feuerwehrehrenzeichen der SonderstufeC
TragehinweiseD
Bedarf und Verteilung der FeuerwehrehrenzeichenE
SchlussbestimmungF
Verleihung des Niedersächsischen Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste im FeuerlöschwesenAnlage 1
VerleihungsurkundeAnlage 2
Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere VerdiensteAnlage 3
VerleihungsurkundeAnlage 4

Abschnitt A. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(Nummer 2 Buchst. a des Bezugsbeschlusses)

I.
Kommunale Feuerwehren und Werkfeuerwehren

1.
Zuständigkeiten

Zuständig für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens an die Mitglieder

  1. 1.1

    der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr,

  2. 1.2

    der Werkfeuerwehren (ausgenommen Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe, siehe Unterabschnitt II) sind die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -.

2.
Verdienste, Dienstzeiten

2.1
Als Verdienste i. S. der Nummer 2 des Bezugsbeschlusses gelten die folgenden Dienstzeiten:

  1. 2.1.1

    Freiwillige Feuerwehren:

    1. 2.1.1.1

      Zeiten der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (§ 12 Abs. 2 NBrandSchG),

    2. 2.1.1.2

      Zeiten der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG),

    3. 2.1.1.3

      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Pflichtfeuerwehr (§ 15 Abs. 2 NBrandSchG);

  2. 2.1.2

    hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften:

    1. 2.1.2.1

      Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr (§ 10 NBrandSchG),

    2. 2.1.2.2

      Dienstzeiten in einer hauptberuflichen Wachbereitschaft (§ 14 NBrandSchG);

  3. 2.1.3

    Werkfeuerwehren:

    1. 2.1.3.1

      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer haupt- oder nebenberuflichen Werkfeuerwehr (§ 16 NBrandSchG),

    2. 2.1.3.2

      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Brandschutzorganisation, die nach Berg- oder Luftverkehrsrecht anerkannt ist;

  4. 2.1.4

    hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal des Landes:

    1. 2.1.4.1

      Dienstzeiten an der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung eines Landes (vergleichbar § 5 Abs. 1 Nr. 1 NBrandSchG),

    2. 2.1.4.2

      Dienstzeiten in einer Brandschutzaufgaben bearbeitenden Dienststelle der Landesverwaltung.

2.2
Als Dienstzeiten anzurechnen sind

  1. 2.2.1

    Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten des NBrandSchG abgeleistet wurden, soweit sie Dienstzeiten nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 entsprechen;

  2. 2.2.2

    Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung "Feuerwehr" für hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften (Nummer 2.1.2) sowie der Werkfeuerwehren (Nummer 2.1.3);

  3. 2.2.3

    Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, wenn dadurch die Dienstzeit nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 unterbrochen worden ist;

  4. 2.2.4

    Kindererziehungszeiten bis zur Dauer von drei Jahren je Kind, längstens für die Dauer von 12 Jahren;

  5. 2.2.5

    Zeiten nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4, die im Feuerwehrdienst eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden sind.

2.3
Zeiten einer nachgewiesenen Krankheit gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.

2.4
Mehrfachdienstzeiten werden nur einfach angerechnet.

2.5
Dienstzeiten sind glaubhaft nachzuweisen.

2.6
Als Dienstzeiten nicht anzurechnen sind Zeiten

  1. 2.6.1

    einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen,

  2. 2.6.2

    des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 12 Abs. 5 NBrandSchG),

  3. 2.6.3

    der Nichtteilnahme am aktiven Dienst, wenn sie sechs Monate überschreitet.

3.
Verfahren

3.1
Die Feuerwehr reicht die Verleihungsvorschläge (Anlage 1) bei der Gemeinde oder der kreisfreien Stadt ein. Kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die Verleihungsvorschläge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Die Werkfeuerwehren reichen die Verleihungsvorschläge bei den zuständigen Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - ein.

3.2
Das für den Brandschutz zuständige Ministerium stellt den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - unterzeichnete (Blanko-) Verleihungsurkunden (Anlage 2) zur Verfügung. Diese prüfen die Verleihungsvorschläge im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin, dem Kreisbrandmeister, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr und stellen die Urkunden namentlich aus. Die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - prüfen die Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren und stellen die Urkunden namentlich aus.

Die Aushändigung der Feuerwehrehrenzeichen erfolgt durch die kreisfreien Städte, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und bei den Werkfeuerwehren durch die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -. Die Landkreise leiten das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde im Regelfall zur Aushändigung an die kreisangehörige Gemeinde weiter.

4.
Nachweis

Über die verliehenen Feuerwehrehrenzeichen wird von der zuständigen Stelle (siehe Nummer 1) ein Nachweis geführt.

II.
Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe

1.
Zuständigkeit

Für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste an Mitglieder der Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe ist das LBEG zuständig.

2.
Verfahren

Das Verfahren regelt das LBEG; Unterabschnitt I ist entsprechend anzuwenden.

III.
Feuerwehrtechnische Bedienstete der NABK

Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg einzureichen; die Regelungen des Unterabschnitts I sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt B. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(Nummer 2 Buchst. b des Bezugsbeschlusses)

I.
Zuständigkeit

1.
Die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister entscheidet über die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste.

2.
Zuständig für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Bande und des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sind die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -.

II.
Verdienste

1.
Allgemeines

1.1
Das Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste kann verliehen werden an

  • ehrenamtliche Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr - Mitglieder der Einsatzabteilung einer nebenberuflichen Werkfeuerwehr,

  • ehrenamtliche Fachberaterinnen und Fachberater,

  • Betreuerinnen und Betreuer von Kinderfeuerwehren und

  • andere Personen, die durch ihre Tätigkeit in der Feuerwehr die originäre Aufgabenerfüllung nach dem NBrandSchG nachhaltig fördern, ohne der Einsatzabteilung anzugehören.

Tätigkeiten in mehreren Aufgaben und Funktionen auf unterschiedlichen Ebenen, die nach- oder nebeneinander ausgeübt werden, sind für eine Auszeichnung insgesamt zu betrachten.

1.2
Die Erfüllung von Mindestzeiten und selbstverständlichen Pflichten, die ehrenamtlich Tätigen im Brandschutzwesen obliegen, rechtfertigt für sich allein die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste nicht.

1.3
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens.

1.4
Personen, die nicht Mitglied einer Feuerwehr sind, können mit dem Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen geehrt werden (siehe Nummer 6).

2.
Feuerwehrehrenzeichen am Bande

2.1
Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden

  • für besonderes Engagement oder besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr und

  • an Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben.

2.2
Ein besonderes Engagement kann insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Funktionen in den Orts- und Gemeindefeuerwehren erkennbar werden:

  • als Gruppen-, Zug- und Verbandsführerin oder Gruppen-, Zug- und Verbandsführer,

  • in der Brandschutzerziehung und -aufklärung,

  • in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,

  • in der Integrationsarbeit,

  • in der Ausbildung,

  • in der Fachberatung,

  • in der Gerätewartung,

  • in anderen vergleichbaren Tätigkeiten.

2.3
Besondere Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug, insbesondere durch mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz erworben werden.

3.
Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande

3.1
Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden

  • für hervorragendes Engagement und langjährige besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr oder

  • an Personen, die sich in herausragender Weise verdient gemacht haben.

3.2
Ein hervorragendes Engagement kann insbesondere durch die Wahrnehmung besonderer Funktionen in den Kreis- und Gemeindefeuerwehren erkennbar werden

  • als Gruppen-, Zug- und Verbandsführerin oder Gruppen-, Zug- und Verbandsführer,

  • in der Brandschutzerziehung und -aufklärung,

  • in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,

  • in der Integrationsarbeit,

  • in der Ausbildung und Förderung von Leistungswettbewerben,

  • in der Fachberatung,

  • in der Gerätewartung,

  • in anderen vergleichbaren Tätigkeiten.

3.3
Langjährige besondere Verdienste können durch die kontinuierliche und engagierte Erfüllung von Aufgaben über mindestens acht Jahre, für gewählte Führungskräfte der Gemeinden (§ 20 NBrandSchG) und Landkreise (§ 21 NBrandSchG) über mindestens zwei Wahlperioden, erworben werden.

3.4
Herausragende Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug erworben werden, z. B. durch

  • Maßnahmen zum Erhalt oder zur positiven Außenwirkung der Feuerwehr,

  • wissenschaftliche Arbeiten und Projekte,

  • regionale Initiativen und innovative Projekte,

  • herausragendes Engagement im Einsatzdienst oder

  • besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst.

4.
Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande

4.1
Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden

  • für wiederholtes oder langjähriges hervorragendes Engagement im überregionalen Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren oder

  • an Personen, die sich in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben.

4.2
Für wiederholtes oder langjähriges hervorragendes Engagement können Mitglieder der Feuerwehr geehrt werden,

  • die nachhaltig Herausragendes für den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen geleistet haben,

  • die sich in besonderer Weise über die Feuerwehren in der Gemeinde- und Kreisebene hinaus engagiert haben oder

  • die zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen in herausragender Weise beigetragen haben.

4.3
Besonders hervorragende Verdienste können durch außergewöhnliche und anerkennungswürdige Leistungen erworben werden, z. B. durch

  • die kontinuierliche Erfüllung von Führungsaufgaben in herausragender Weise über mehr als drei Wahlperioden hinaus oder

  • ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst.

5.
Verleihung eines Feuerwehrehrenzeichens einer höheren Stufe

Trägerinnen und Trägern des Feuerwehrehrenzeichens am Bande oder des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande soll ein Feuerwehrehrenzeichen einer höheren Stufe (Silbernes oder Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande) frühestens fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. Ein Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste soll nicht verliehen werden, wenn im gleichen Jahr eine Auszeichnung durch ein Ehrenzeichen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. oder des Deutschen Feuerwehrverbandes e. V. erfolgt.

6.
Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen

Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen kann an Personen verliehen werden, die nicht einer Feuerwehr angehören und sich in herausragender und vorbildlicher Weise für das Brandschutzwesen und die Hilfeleistung der Feuerwehren eingesetzt haben.

III.
Verfahren

Über die Verleihung der Feuerwehrehrenzeichen am Bande entscheidet das für den Brandschutz zuständige Ministerium. Verleihungsanträge ( Anlage 3 ) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen; kreisangehörige Gemeinden übersenden die Verleihungsanträge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten die Anträge unter Angabe des vorgesehenen Verleihungstermins der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - zu. Anträge sollen spätestens einen Monat vor dem geplanten Verleihungstermin bei der für die Verleihungsentscheidung zuständigen Behörde vorliegen. Die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - leiten Verleihungsanträge für Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen mit einer Übersicht über den Werdegang, erhaltene Auszeichnungen und die Verdienste der zu ehrenden Person dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium zu.

Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sind vor den Verleihungen anzuhören; sie geben ihre Stellungnahmen im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin, dem Kreisbrandmeister, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr ab. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister zu beteiligen.

Die Werkfeuerwehren reichen die Verleihungsanträge bei der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - ein.

Die Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - prüft die Verleihungsvorschläge, übermittelt dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium die für die Verleihungsentscheidung erforderlichen Daten (Vorname, Name, Dienstgrad, Wohnort, Feuerwehr, Verdienste in tabellarischer Form) und stellt die Verleihungsurkunde ( Anlage 4 ) für die mit dem Feuerwehrehrenzeichen am Bande oder dem Silbernen Feuerwehrehrenzeichen ausgezeichnete Person aus.

Die Aushändigung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr händigen das Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied mit der Verleihungsurkunde aus. Die Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - kann sich die Aushändigung der Silbernen Feuerwehrehrenzeichen am Bande vorbehalten und die Aushändigung in Anwesenheit der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters vornehmen oder durch diese oder diesen vornehmen lassen. Über die Aushändigung des Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande und des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen entscheidet das für den Brandschutz zuständige Ministerium im Einzelfall.

Abschnitt C. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(Nummer 2 Buchst. c des Bezugsbeschlusses)

1.
Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe kann verliehen werden an Personen,

  1. 1.1

    die unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz gezeigt haben oder

  2. 1.2

    die besonders anerkennungswürdige Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik oder Organisation des Brandschutzwesens erworben haben.

2.
Als besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz können

  • die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,

  • die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit,

  • die Abwendung einer erheblichen Gefahr für wertvolle Sach- oder Kulturgüter angesehen werden.

In allen Fällen ist die Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe, dass die oder der Vorgeschlagene unter erheblicher Gefahr für ihr oder sein eigenes Leben, ihre oder seine Gesundheit oder ihre oder seine körperliche Unversehrtheit ein überragendes Maß an Mut und Entschlossenheit gezeigt hat.

3.
Anträge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe sind schriftlich (formlos) auf dem Dienstweg einzureichen. Die Anträge sind entsprechend Nummer 1.1 oder 1.2 zu begründen.

Des Weiteren muss erkennbar werden,

  • ob aus dem gleichen Anlass eine Ehrung oder Auszeichnung in anderer Form erfolgt ist oder erfolgen kann und

  • aus welchem Grund die vorgeschlagene Auszeichnung mit dem Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe gegenüber anderen möglichen Ehrungen angemessen erscheint.

4.
Über die Verleihung entscheidet die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister.

Abschnitt D. FwEzRdErl - Tragehinweise

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1.
Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste wird auf der Faltenleiste der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrmitgliedern in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.

2.
Das Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste am Bande und das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe werden unterhalb der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrmitgliedern in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.

3.
Anstelle der Feuerwehrehrenzeichen können Bandschnallen, belegt mit einer verkleinerten Darstellung des Feuerwehrehrenzeichens, oberhalb der linken Brusttasche, bei weiblichen Feuerwehrmitgliedern in entsprechender Höhe, auf der Dienstjacke, getragen werden.

Für die Bandschnallen werden als Bandfarben festgelegt:

Feuerwehrehrenzeichen
für langjährig erworbene Verdienste:schwarz,
Feuerwehrehrenzeichen am Bande:rot,
Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande:silber-rot-silber,
Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande:gold-rot-gold,
Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe:rot-weiß-rot.

4.
Anstelle des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen kann eine Anstecknadel getragen werden, die eine verkleinerte Darstellung des Feuerwehrehrenzeichens mit einem Durchmesser von ca. 10 mm zeigt.

5.
Von verliehenen Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste und Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste darf im Original jeweils nur die höchste Auszeichnung getragen werden.